Kündigung nach Mobbing - Anspruch auf Hartz-IV

Mainz (dpa/tmn) - Wer wegen Mobbings seinen Job aufgibt, hat in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Grundsicherung. Denn eine Kündigung aus einem wichtigen Grund dürfe nicht bestraft werden, meint das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Wer seinen Job freiwillig kündigt, erhält von der Arbeitslosenversicherung eine Sperrzeit. In dieser Zeit bekommt der Betroffene kein Arbeitslosengeld. Liegt allerdings ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, müssen Hartz-IV-Leistungen gezahlt werden. Mobbing stellt einen solchen wichtigen Grund dar, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte gekündigt, nachdem sie am Arbeitsplatz gemobbt worden war. Sie bezog im Anschluss an die Kündigung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Bundesagentur für Arbeit hatte eine zwölfwöchige Sperrzeit festgelegt, während der sie der Frau kein Arbeitslosengeld zahlte. Später forderte die zuständige Behörde die Erstattung der Grundsicherungsleistungen aber zurück. Die Begründung: Die Frau habe ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt.

Das Urteil: In zweiter Instanz bekam die Frau Recht (Az.: L 3 AS 159/12). Sanktionen träten dann ein, wenn es für eine Kündigung keinen wichtigen Grund gebe. Hier liege dieser aber vor. Zwar habe die Frau die fehlende Möglichkeit zur weiteren Tätigkeit bei der Firma nicht ärztlich feststellen lassen. Es ergebe sich jedoch aus ihren Aussagen, dass sie durch immer wiederkehrende Herabsetzungen durch Kollegen zur Kündigung veranlasst worden sei.