Pflegen mit dem Finanzamt - Kosten können Steuerlast mindern

Berlin (dpa/tmn) - Pflegebedürftige müssen oft einen großen Teil der Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Ebenso nahe Angehörige, die dem Familienmitglied finanziell unter die Arme greifen. Der Gesetzgeber gewährt steuerliche Erleichterungen.

Pflege kostet mitunter viel Geld. Das Problem: Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt längst nicht alle Kosten. Reichen die eigenen Mittel nicht, springen oft die Kinder ein. Eine finanzielle Belastung für alle Seiten. Allerdings gibt es auch Entlastung: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können die Ausgaben von der Steuer absetzen, erklärt Vicky Johrden vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin.

Viele Senioren kommen alleine gut zurecht, brauchen aber beim Putzen oder Einkaufen Hilfe. Stellen sie dafür jemanden ein, können sie das als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung geltend machen. Das gilt zwar für alle Haushalte. „Für Hilfsbedürftige ist es aber wichtig zu wissen, dass diese Dienstleistungen durch die steuerliche Absetzbarkeit weniger kosten“, erläutert Ines Verspohl vom Sozialverband VDK in Berlin. Wird die Haushaltshilfe auf Basis eines Mini-Jobs beschäftigt, können 20 Prozent bis zu einer Höchstgrenze von 510 Euro geltend gemacht werden, ergänzt Steuerberaterin Johrden.

„Ist die Hilfe sozialversicherungspflichtig angestellt, können ebenfalls 20 Prozent bis zu einer Grenze von 4000 Euro steuerlich geltend gemacht werden“, sagt Johrden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Haushaltshilfe ordnungsgemäß bei der Mini-Job-Zentrale oder der Sozialversicherung angemeldet ist.

Immer häufiger werden Pflegebedürftige rund um die Uhr zu Hause versorgt. Die Ausgaben für diese Betreuung gehen in der Regel weit über die Absetzmöglichkeiten der haushaltsnahen Dienstleistungen hinaus, erklärt Pflegeexpertin Verspohl. „Diese Ausgaben können dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.“

Auch wer für Leistungen eines Pflegedienstes selbst zahlt, kann diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das gilt auch für den jeweiligen Eigenanteil bei Leistungen der Pflegeversicherung, Medikamente, Brillen, Hilfsmittel und Zuzahlungen sowie behindertengerechte Umbauten. „Wichtig ist, die Belege zu sammeln“, sagt Verspohl. Die Kosten müssen einzeln nachgewiesen werden.

Für Pflegebedürftige mit einen Schwerbehindertenausweis gibt es eine Alternative. „Sie können einen Pauschbetrag nutzen“, sagt Johrden. Die Höhe hängt vom Grad der Behinderung ab. Bei einem Behinderungsgrad von 25 bis 30 Prozent sind es 310 Euro im Jahr, bei einem Behinderungsgrad von 95 bis 100 Prozent 1420 Euro. Wer in seinem Behindertenausweis den Vermerk H für hilflos stehen hat oder blind ist, kann bis zu 3700 Euro pauschal geltend machen.

Die meisten Rentner zahlen wenig Steuern und können Steuervorteile deshalb auch nur begrenzt nutzen, erklärt Pflegeexpertin Verspohl. Bei Angehörigen, die etwa Eltern pflegen, ist die Lage oft anders. „Wer zum Beispiel Eltern pflegt, kann bei der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen, und zwar in Höhe von 924 Euro im Jahr.“ Das ist aber nur möglich, wenn die pflegende Person keine Bezahlung für ihre Hilfe erhält.

Allerdings können die Betreuer das Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten und trotzdem den Pauschbetrag gelten machen. „Wer beide Elternteile pflegt, kann den Pauschbetrag zweimal geltend machen.“ Oft machen die Finanzämter aber Schwierigkeiten, wenn Pflegebedürftige keine Einstufung der Pflegeversicherung haben. Gehen die Ausgaben der Angehörigen über den Pauschbetrag hinaus, können sie diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das Finanzamt zieht allerdings auch hier einen Eigenanteil ab.