Landwirtschaftliche Kasse - Für Beitragsbefreiung gelten Fristen

München (dpa/tmn) - Ehepartner von Landwirten werden pflichtgemäß in der Landwirtschaftlichen Alterskasse aufgenommen. Davon können sie sich befreien lassen - jedoch nur, wenn gewisse Fristen eingehalten werden.

Zur Altersversorgung von Landwirten und deren Familien gibt es die Pflichtversicherung der Ehefrauen in der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Davon kann man sich aber auch befreien lassen. Allerdings müssen dabei bestimmte Fristen eingehalten werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az: L 1 LW 31/11). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Fall: 2010 heiratete die spätere Klägerin einen Landwirt. Als ein gemeinsamer Sohn geboren wurde, ließ sie ihren Beruf als Mitarbeiterin eines Therapiezentrums ruhen. Über die Heirat informierte der Landwirt die Alterskasse im Februar 2011. Zum 1. April 2011 stellte die Landwirtschaftliche Alterskasse die Beitragspflicht der Ehefrau fest, eine rückwirkende Befreiung lehnte sie ab. Die dreimonatige Antragsfrist ab Eheschließung sei bereits abgelaufen. Dagegen klagte die Frau.

Das Urteil: Das Gericht wies die Klage ab. Die Landwirtschaftliche Alterskasse habe das Gesetz über eine Altershilfe in der Landwirtschaft zutreffend angewandt. Danach sei die Ehefrau mit der Eheschließung beitragspflichtig geworden. Für den Fall, dass die Ehefrau auch nach der Hochzeit weiterhin arbeite, könne sie sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Einen rechtzeitigen Befreiungsantrag habe die Frau aber nicht gestellt. Sie dürfe daher von der Beitragspflicht nur für die Zukunft befreit werden.