Mehraufwand bei Behinderung: Kosten beim Finanzamt angeben
Berlin (dpa/tmn) - Mehraufwendungen, die aufgrund einer Behinderung entstehen, werden steuerlich berücksichtigt. Betroffenen stehen mehrere Möglichkeiten offen, wie sie die Kosten ansetzen.
Die günstigste Variante sollte immer im Einzelfall genau ermittelt werden. Grundsätzlich können behinderungsbedingte Mehraufwände als sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Von Nachteil ist, dass immer eine zumutbare Eigenbelastung gegengerechnet wird, die von Einkommen und Familienstand abhängig ist. Die Aufwendungen wirken also erst dann steuermindernd, wenn diese Grenze überschritten wird. Alle Kosten müssen zudem dem Finanzamt gegenüber einzeln nachgewiesen werden. Dies kann oft mühsam sein.
Daher kann der Mehraufwand auch mit dem Pauschbetrag für behinderte Menschen abgegolten werden. Damit sollen alle Mehraufwendungen, die unmittelbar und typisch sind, berücksichtigt werden, ohne dass ein Einzelnachweis notwendig wäre. Über den Pauschbetrag hinausgehende typische Kosten wirken sich nicht weiter steuermindernd aus und werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Jedoch werden mit dem Pauschbetrag nicht die untypischen Ausgaben abgedeckt. Neben dem Pauschbetrag können deshalb beispielsweise Operationskosten oder notwendige Kurkosten als außergewöhnliche Belastungen die Steuer mindern. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass auch Aufwendungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege nicht mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten werden. Es darf sich dabei allerdings nicht um Grundpflegeleistungen wie zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftliche Versorgung handeln.