Mietverträge zwischen Angehörigen prüft das Finanzamt genau

Berlin (dpa/tmn) - Das Zustandekommen eines Mietvertrags unter verwandten Parteien muss laut Finanzamt die gleichen Voraussetzungen erfüllen, als handele es sich dabei um einander fremde Personen.

Bei Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen schauen die Finanzbeamten meist genau hin. Der Grund: In diesem Fall fehlt in der Regel der wirtschaftliche Interessensgegensatz. „Damit so ein Vertrag anerkannt wird, muss er zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Das heißt: Inhaltlich müsse er so gestaltet sein, wie ein Vertrag zwischen Fremden.

Allerdings schließt das Finanzamt nicht gleich wegen jeder Abweichung vom Üblichen aus, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen. Wichtig ist, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und die Höhe der zu entrichtenden Miete, klar und eindeutig vereinbart werden.

„Steuerzahler, die auf Nummer sicher gehen und Klauseln im Mietvertrag wie "vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt" aufnehmen, erreichen jedoch genau das Gegenteil“, warnt Käding. Der Bundesfinanzhof entschied nämlich, dass so ein Zusatz im Mietvertrag bei der angegebenen Miethöhe dazu führt, dass der Mietvertrag dem sogenannten Fremdvergleich nicht standhält und somit steuerrechtlich nicht anerkannt werden kann (Az.: IX R 18/11).