Nach Überfall: Bankangestellten steht Entschädigung zu
Stuttgart (dpa/tmn) - Einen Bankraub kennen die meisten nur aus dem Film. Für Bankangestellte jedoch kann diese Situation zur Realität werden. Ihnen steht eine Entschädigung zu, wenn sie bei einem Überfall bedroht wurden.
Bankangestellte, die bei einem Raubüberfall bedroht wurden, haben Anspruch auf eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bankräuber dem Betroffenen lediglich eine ungeladene Schreckschusspistole oder eine scharfe Waffe vorgehalten hat. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 6 VG 2210/12) in einem Grundsatzurteil, über das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der Fall: Eine Bankangestellte arbeitete am Kundenschalter, als die Bank überfallen wurde. Der maskierte Räuber forderte mit den Worten „Geld her, das ist kein Spaß!“ die Aushändigung des Kassenbestands. Dabei bedrohte er die Angestellte mit einer täuschend echt aussehenden, aber ungeladenen Schreckschusspistole. Nach dem Überfall musste die Frau wegen psychischer Beschwerden behandelt werden. Ihr Antrag auf Entschädigung wurde allerdings abgelehnt.
Das Urteil: Die Frau sei Opfer eines tätlichen Angriffs geworden. Daher habe sie Anspruch auf Entschädigung, erklärten die Richter. Ein Angriff erfordere zwar in der Regel ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen des Täters. Ein mit einer Schusswaffenattrappe bedrohtes Opfer sei aber nicht minder schutzwürdig. Das beklagte Bundesland hatte demgegenüber argumentiert, ein tätlicher Angriff liege nur vor, wenn das Opfer mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht werde.