Neues Urteil: Geld zurück für Haustier-Betreuung
Düsseldorf (dpa) - „Katzeklo, Katzeklo“: Das Reinigen eines Katzenklos gehört als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt, findet das Finanzgericht Düsseldorf. Und legt sich mit den Finanzämtern an.
Kosten für die Betreuung von Haustieren sind nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Mit seinem Urteil widersprach das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung (Az.: 15 K 1779/14 E). Das NRW-Justizministerium wies am Dienstag (17. Februar) auf dieses Urteil hin.
Die Kläger aus dem Raum Düsseldorf halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit hatten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin beauftragt, die ihnen pro Tag zwölf Euro, im Jahr rund 300 Euro in Rechnung gestellt hatte.
Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie dafür eine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung aber mit Verweis auf eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums ab, wonach Aufwendungen für Haustiere steuerlich nicht begünstigt werden dürften.
Das Finanzgericht Düsseldorf sieht die Sache anders: Die Versorgung von Haustieren sei eine haushaltsnahe Dienstleistung. Katzen, die in der Wohnung des Halters lebten, seien dessen Haushalt zuzurechnen.
Tätigkeiten wie das Reinigen des Katzenklos, das Versorgen der Katze mit Futter und Wasser und die Beschäftigung des Tieres gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.