Ohne Verdacht: Hausdetektiv darf nicht durchsuchen
Düsseldorf (dpa/tmn) - Um Diebstähle zu verhindern, setzen Läden und Kaufhäuser oft Detektive ein. Diese dürfen die Taschen von Kunden aber nur dann durchsuchen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Alarmsignal am Ausgang piept, wenn die Ladenkamera einen Diebstahl anzeigt oder der Detektiv jemanden auf frischer Tat erwischt, erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf ihrer Online-Jugendseite „checked4you“.
Wer unschuldig und gegen seinen Willen festgehalten wird, kann sich bei der Geschäftsführung beschweren. In Extremfällen ist nach Angaben der Verbraucherschützer eine Strafanzeige oder eine Forderung nach Schadenersatz denkbar. Ein Hausverbot ist nicht gerechtfertigt, wenn man die Tasche nicht zeigen will - außer man hat wirklich gestohlen.
Ladenbesitzer können von ihren Kunden verlangen, dass sie am Eingang große Taschen abgeben. Voraussetzung ist allerdings, dass diese bewacht oder eingeschlossen werden. Kleine Handtaschen mit persönlichen Gegenständen müssen Kunden beim Betreten nicht abgeben.