PC bis Pizza - Was Selbstständige von der Steuer absetzen können
Rüdesheim (dpa/tmn) - Gerade für Freiberufler und Selbstständige mit kleineren Einkommen gilt: Jeden noch so winzigen Beleg sammeln. Für das Finanzamt müssen alle Kosten sauber aufgeführt sein. Häufige Stolperfallen: Bewirtungskosten, Geschenke und teure Investitionen.
Belege für den neuen Drucker, die Pizza mit dem Geschäftspartner und den Schoko-Weihnachtsmann für die Sekretärin - Selbstständige sollten auch die kleinste Rechnung abheften. Was das Finanzamt anerkennt:
Absetzung für Abnutzung (AfA):Hier werden Wirtschaftsgüter abgeschrieben, die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben. Das Finanzamt hat Listen angelegt, über wie viele Jahre zum Beispiel Schreibtische oder Laptops abgesetzt werden müssen. Es gibt aber auch Ausnahmen: „Geringwertige Wirtschaftsgüter, also solche mit einem Nettopreis von unter 410 Euro, dürfen in einem Jahr abgeschrieben werden“, erklärt Sonja Prechtner, Vizepräsidentin des Steuerberaterverbandes Hessen aus Rüdesheim. Außerdem gebe es die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 150 und 1000 Euro als Sammelposten abzuschreiben.
Für Sammelposten gelten andere, möglicherweise vorteilhaftere Absetzungsfristen. „Das ist eine relativ tückische Sache“, sagt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin. Denn die Abschreibungsart gelte pro Jahr für alle Anschaffungen. Er empfiehlt, alle Posten bis zum Jahresende zu sammeln und dann zu entscheiden, ob die Gegenstände als Sammelposten oder über die AfA abgesetzt werden.
Investitionsabzugsbetrag: Selbstständige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, können einen Investitionsabzugsbetrag nutzen. Dafür darf ihr Gewinn aber 100 000 Euro nicht überschreiten. „Plant der Steuerpflichtige für 2014 oder 2015 Neuanschaffungen, kann er bereits im Rahmen der Gewinnermittlung für 2013 einen Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten vom Gewinn abziehen“, erklärt Nora Schmidt-Kesseler von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin.
Bewirtungskosten: Von Geschäftsessen im Restaurant können Selbstständige in der Regel bis zu 70 Prozent absetzen. Aber aufgepasst: Die Quittungen müssen vollständig sein. Auf Rechnungen von bis zu 150 Euro einschließlich Umsatzsteuer müssen Name und Anschrift des Restaurants, das Ausstellungsdatum, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung, die Zahl und Art der Speisen und Getränke aufgeführt sein.
Reisekosten:Seit dem 1. Januar gilt ein neues steuerliches Reisekostenrecht. „So gibt es unter anderem nur noch zwei und nicht wie bisher drei Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen“, sagt Schmidt-Kesseler. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden können 12 Euro, bei mehr als 24 Stunden 24 Euro abgerechnet werden. „Bei mehrtägigen Dienstreisen werden der An- und der Abreisetag unabhängig von der Mindestabwesenheit jeweils mit 12 Euro steuermindernd abgerechnet.
Für die Einkommenssteuererklärung 2013 gilt aber noch das alte Recht, ergänzt Prechnter. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden könnten daher nur 6 Euro geltend gemacht werden.
Geschenke: Pro Jahr kann jeder Selbstständige 35 Euro für Geschenke an Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner ausgeben - pro Person. „Geschenke über 35 Euro darf ich nicht steuerlich geltend machen“, erklärt Sonja Prechtner.
Artikel im Wert von 10 bis 35 Euro müssten eigentlich vom Empfänger als Betriebseinnahme versteuert werden - vorausgesetzt, der Empfänger ist ebenfalls Unternehmer. „Das kann der Schenkende umgehen, indem er das Präsent pauschal mit 30 Prozent versteuert“, empfiehlt Prechtner.
Literatur:
Stiftung Warentest; „Steuererklärung 2013/2014 - Selbstständige/Existenzgründer“, 272 Seiten, 16,90 Euro, ISBN-13: 978-3-86851-351-6