Pendler dürfen bei Entfernung nicht mogeln
Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn) - Gibt ein Pendler bewusst einen zu langen Arbeitsweg in seiner Steuererklärung an, muss er mit einer Steuernachzahlung rechnen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Neustadt hin.
Pendler, die bei der Länge des Arbeitsweges schummeln, droht unter Umständen ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Das teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Neustadt mit. Grundsätzlich sei die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich. Finanzämter überprüften die vermerkten Distanzen häufig über Routenplaner.
Eine längere Wegstrecke kann dem Verein zufolge nur angesetzt werden, wenn diese Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Voraussetzung sei aber, dass sich dadurch pro Tag mehr als 30 Minuten Fahrtzeit einsparen lassen. Steuerzahler dürfen auch nicht behaupten, dass sie von ihrer weiter entfernten Hauptwohnung zur Arbeit fahren, wenn sie zugleich über eine näher gelegene Zweitwohnung verfügen.
Wer auf diese Weise versucht, seine Steuerschuld zu drücken, muss mit einer Strafe oder Geldbuße rechnen, erläutert der Verein. In vergleichbaren Fällen habe das Finanzamt auch die Möglichkeit, zehn Jahre alte Steuerbescheide rückwirkend zu ändern und die Einkommensteuer neu zu ermitteln. Wer Steuern nachzahlen muss, hat zusätzlich Zinsen von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten.