Pflegender Angehöriger ohne Job nicht versicherungspflichtig
Mainz (dpa/tmn) - Pflegt ein Arbeitsloser einen Angehörigen, hat er nicht unbedingt Anspruch auf Zahlungen in seine Rentenversicherung. Erst ab einer bestimmten Wochenarbeitszeit kann er die Arbeit beim Amt geltend machen.
Ein Erwerbsloser, der Angehörige pflegt, ist nicht grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Nur wenn die Pflegezeit über 14 Stunden pro Woche liegt, muss die Bundesagentur für Arbeit den Betreffenden versichern. Das entschied das Sozialgericht Mainz (Az.: S 13 R 576/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Fall: Ein Mann pflegte zusammen mit seinen drei Schwestern und einer professionellen Pflegekraft seine Mutter. Den Pflegeaufwand der Mutter hatte ein Gutachter auf insgesamt 26 Stunden in der Woche geschätzt. Der Sohn hatte aber behauptet, sich jede Woche mehr als 42 Stunden um seine Mutter kümmern zu müssen. Daher wollte er erreichen, dass die Deutsche Rentenversicherung seine Rentenversicherungspflicht anerkennt.
Das Urteil: Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Ihm sei nicht gelungen, den für die Rentenversicherungspflicht nötigen Pflegeaufwand glaubhaft zu machen. Das Gericht folgte dem Gutachter. Die 26 Stunden, die dieser ermittelt hatte, könnten jedoch nicht vollständig dem Sohn zugerechnet werden, da er die Pflege nicht allein übernehme. Den Zeitaufwand des Klägers schätzte der Gutachter auf weniger als 14 Stunden ein.