Private Unfallversicherung zahlt nicht für Schlafwandler
Bamberg (dpa/tmn) - Wer sich beim Schlafwandeln verletzt, kann nicht auf den Schutz der privaten Unfallversicherung setzen. Das berichtet die Fachzeitschrift „recht und schaden“ unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg.
Nach Auffassung des Gerichts greifen hierbei Klauseln, die einen Versicherungsschutz bei einer Bewusstseinsstörung ausschließen (Aktenzeichen: 1 U 120/10). Das Gericht wies damit die Zahlungsklage eines Versicherten gegen seine private Unfallversicherung ab. Der Kläger hatte sich beim Schlafwandeln verletzt. Die Unfallversicherung sollte für die Folgen aufkommen. Das OLG winkte jedoch ab.
Die Unfallversicherung dürfe den Schutz für einen Zustand ausschließen, bei dem der Versicherte vorübergehend nicht mehr in der Lage sei, Sinneseindrücke zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren.
Das OLG betonte zugleich, den Nachweis, dass der Unfall beim Schlafwandeln passiert sei, müsse die Versicherung führen. Im vorliegenden Fall war dies der Versicherung nach Meinung der Richter gelungen.