Rentenversicherung haftet bei falscher Beratung

München (dpa) - Bei falscher Beratung durch einen ihrer Mitarbeiter haftet die gesetzliche Rentenversicherung. Er ist dann zu Schadensersatz verpflichtet. Das stellt das Oberlandesgericht München (OLG) in einem am Mittwoch (31.

August) veröffentlichten Urteil fest.

Geklagt hatte ein Mann, der im Vertrauen auf die Beratung durch einen Mitarbeiter der Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente gestellt hatte. Die Versicherung lehnte den Antrag jedoch ab, da der Mann die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. (Aktenzeichen: 1 U 5070/10)

Daraufhin klagte der Mann beim Landgericht Kempten auf Schadensersatz. Er behauptete, falsch beraten worden zu sein. So habe ihn die Rentenversicherung nicht darüber aufgeklärt, dass er zwar die Voraussetzungen für eine Altersrente nicht erfülle, diese jedoch durch Nachzahlungen noch herbeiführen könne. Aufgrund der Rentenberechnung, die ihm bei der Beratung ausgehändigt wurde, habe er darauf vertrauen können, dass ihm die darin genannten Ansprüche zustünden. Die Rentenversicherung bestritt, den Mann falsch beraten zu haben. Dem schloss sich das Landgericht Kempten an und wies die Klage zurück.

Mit der Berufung vor dem OLG hat der Kläger nun einen Teilerfolg erzielt. Das Gericht stellte eine Amtspflichtverletzung der Rentenversicherung fest. Im vorliegenden Fall hätte der Berater der Rentenversicherung erläutern müssen, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente nachträglich hätte herbeiführen können. Dies sei nicht geschehen, was der Kläger auch habe nachweisen können. Keinen Erfolg hatte der Kläger aber mit weitergehenden Forderungen.