Ringe zurück, Feier geplatzt - Wenn die Verlobung scheitert

München (dpa/tmn) - Es sollte so schön sein: Erst der romantische Antrag beim Candlelight-Dinner, dann die Hochzeit. Doch nicht immer halten Paare bis zur Trauung durch. Manche Verlobung platzt - mit manchmal unschönen Folgen.

Der Kredit für das gemeinsame Haus, der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder oder auch nur die Aufteilung der gemeinsamen Katzen, Hunde oder Goldfische - scheitert eine Ehe, ist es für beide Partner psychisch belastend und oft auch teuer. Die Vorstufe der Ehe dagegen, die Verlobung, bringt weniger Rechte und Pflichten mit sich. Lässt einer der Partner sie scheitern, ist er aber unter Umständen trotzdem zu Schadenersatz verpflichtet.

„Eine Verlobung ist im Grunde nichts weiter als ein gegenseitiges Versprechen der Ehe“, sagt Rechtsanwältin Eva Becker aus Berlin. Einer bestimmten Form bedürfe es nicht, um sich zu verloben, erklärt auch ihr Kollege Jochem Schausten aus Krefeld. Auch seien keine Zeugen notwendig. Das gelte sowohl für heterosexuelle Ehen als auch homosexuelle eingetragene Lebenspartnerschaften. Für beide gälten zwar unterschiedliche Gesetze, „inhaltlich ist es aber das Gleiche“.

Nicht jeder allerdings kann sich verloben. „Die Partner müssen sich über die Tragweite im Klaren sein“, sagt Anwältin Undine Krebs aus München. Sie ist - wie Eva Becker und Jochem Schausten - Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins. Da Minderjährige nur in Ausnahmefällen ab 16 Jahren heiraten dürften, gelte diese Vorschrift auch für eine Verlobung. „Ausgeschlossen ist auch jemand, der schon verheiratet ist.“ Ebenso könnten Geschwister sowie Eltern und Kinder sich nicht heiraten.

Besondere Rechte haben Verlobte - anders als Ehepartner - durch ihren Status nicht. „Es gibt keine steuerlichen Vorteile, kein Unterhaltssplitting, keine erbrechtlichen Ansprüche“, sagt Krebs. Auch wenn der Partner schwer erkrankt auf der Intensivstation eines Krankenhauses liege, erhalte die Verlobte kein automatisches Besuchsrecht. „Da müsste der Kranke ganz normal eine Vollmacht ausstellen.“ Lediglich im Strafrecht werde die Verbindung zwischen den Partnern anerkannt. In einem Prozess gegen einen der Verlobten werde dem anderen das Recht zugesprochen, die Aussage zu verweigern. „Da geht man davon aus, dass der Zeuge in einen Gewissenskonflikt kommen kann“, sagt Krebs.

Zum Problem wird die Verlobung erst, wenn sie scheitert. „Aus ihr entstehen Schadenersatzansprüche, die gar nicht so klein sein können“, sagt Becker. Wenn einer der Partner zum Beispiel für die baldige Ehe seinen Job gekündigt oder seine Wohnung verkauft habe, könne er den anderen auf Schadenersatz verklagen. „Dabei gilt natürlich die Angemessenheit, etwa wenn der Umzug von Köln nach Berlin stattfindet.“ Sei der Partner für die geplante Ehe lediglich ins Nachbardorf gezogen, sei das kein Argument.

Wie hoch der Schadenersatz ausfällt, komme natürlich auf den Schaden an, sagt Krebs. Habe ein Partner Möbel gekauft, weil seine Verlobte zu ihm ziehe und scheitere die Beziehung, habe er immerhin noch die Möbel und damit einen Wert. Das Gleiche gelte, wenn er seine Wohnung oder sein Haus um- oder ausbaue, erklärt Krebs. Auch sehr persönliche Schäden würden nicht ersetzt. „Wenn man sich sterilisieren lässt, weil der Partner keine Kinder möchte, ist das nicht einklagbar“, erklärt sie und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 1981. Auch wenn ein Partner eine Psychotherapie wegen des geplatzten Verlöbnisses benötige, könne er die Kosten dafür nicht vom anderen Partner zurückverlangen.

„Generell wird wegen einer gescheiterten Verlobung heutzutage selten geklagt“, sagt Becker. Sie kenne nur wenige Fälle. In der Regel gehe es darum, die Kosten für einen bereits gebuchten Raum für die Hochzeitsfeier oder ähnliches zu ersetzen. Auf jeden Fall könne ein Partner vom anderen mögliche Verlobungsgeschenke zurückverlangen.

Ein Fall landet heute definitiv nicht mehr vor Gericht: Schadenersatz für die verlorene Jungfräulichkeit. Früher hätten Frauen dafür das sogenannte Kranzgeld einfordern können, erklärt Schausten. Nach seinem Wissen hätten die Richter aber den Klägerinnen nur wenige hundert Mark Schadenersatz zugesprochen.

Das Problem sei, nachzuweisen, dass die Verlobung stattgefunden habe und die Ehe ernsthaft geplant sei, sagt Krebs. „Ein Brief oder eine E-Mail reicht als Nachweis für die Verlobung.“ Stehe der Hochzeitstermin schon fest, seien Einladungen bereits verschickt, gelte das auch als Hinweis.