Schadensersatz nach Unfall auf Trampolin möglich

Köln (dpa/tmn) - Wer sich nach einem missglückten Salto auf einer Trampolinanlage verletzt, hat unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld - wenn er nicht ausreichend vor den Gefahren gewarnt wurde.

Ein Betroffener muss sich allerdings ein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er als Ungeübter auf dem Trampolin gleich einen Salto versucht. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen: 20 U 175/06). Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

In dem Fall hatte ein Familienvater zusammen mit seiner Familie einen Indoor-Spielplatz mit einer Trampolinsprunganlage besucht. Nach einigen Aufwärmsprüngen versuchte der Mann einen Salto, landete aber nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittsgelähmt.

Von dem Betreiber der Spielhalle verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld, da er nicht ausreichend vor den Gefahren gewarnt worden sei. Der Betreiber der Spielhalle rechtfertigte sich damit, dass die Trampolinanlage allen DIN-Vorschriften entspreche.

Die Richter gaben dem Familienvater Recht. Bei einer Besichtigung der Anlage stellten sie fest, dass schon bei leichten Sprüngen ein Gefühl erheblicher Unsicherheit beim Ungeübten entstehe. Bereits der Versuch, nach einem Sprung auf dem Gesäß zu landen, koste erhebliche Überwindung.

Allerdings treffe den Mann ein Mitverschulden von 30 Prozent. Obwohl er auf einem Trampolin ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte, habe er einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrschte. Bereits nach wenigen leichten Sprüngen auf dem nur 1,60 m breiten Netz sei für den Ungeübten erkennbar, dass sich der Landepunkt nach einem Sprung nur sehr schwer steuern lasse.