Urteil zu Kosten für Hartz-IV-Beerdigungen
Kassel (dpa) - Arbeitslose müssen sich nicht mit einer 08/15-Beerdigung zufriedengeben: Die Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme von Bestattungskosten für die Angehörigen von Hartz-IV-Empfängern nicht pauschal begrenzen, urteilte das Bundessozialgericht.
Bestattungskosten für die Angehörigen von Hartz-IV-Empfängern dürfen nicht pauschal begrenzt werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag (25. August) entschieden. Geklagt hatte eine Frau aus Koblenz, die Arbeitslosengeld II bekam, als 2005 ihr Mann starb (Aktenzeichen: B 8 SO 20/10 R). Der Bestattungsunternehmer schickte ihr eine Rechnung über 1500 Euro. Ebenso viel kostete der Kauf des Grabes. Für die Überführung sollte sie 260 Euro bezahlen. Das alles reichte die Frau beim Sozialhilfeträger ein.
Dort übernahm man zwar die Grab-Kosten, die Rechnung des Bestattungsunternehmers jedoch wurde gekürzt, die Übernahme der Überführung ganz verweigert. Wegen der fehlenden 956,32 Euro zog die Frau gegen die Stadt Koblenz vor Gericht. Das Landessozialgericht lehnte die Klage ab: Mit der übernommenen Summe sei „eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar“.
Dieser Argumentation ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Die Kostenträger müssten die Rechnungen im Detail auf ihre Angemessenheit überprüfen. Es reiche nicht aus, die Kosten „nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze“ zu übernehmen. Der Hinterbliebene sei nicht verpflichtet, „unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen“.
Die Sache wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dort muss unter anderem noch geklärt werden, welcher Kostenanteil der Frau selbst zugemutet werden kann.