Schäden durch Dachlawinen nicht immer versichert
Berlin (dpa/tmn) - Schäden durch Dachlawinen sind nicht in jedem Fall versichert. Was Fußgänger, Autofahrer und Hausbesitzer zu beachten haben, erklären der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund.
Rutscht ein Schneeberg vom Dach und beschädigt ein Auto, zahle im Normalfall die Vollkasko-Versicherung. Glasschäden sind auch von der Teilkasko des Autobesitzers gedeckt. Ein Autofahrer ohne Kasko-Schutz habe vermutlich Probleme, seinen Schaden ersetzt zu bekommen, sagte eine GDV-Sprecherin. „Es ist schwierig, den Hausbesitzer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar zu machen.“ Ein Fußgänger, der von einer Dachlawine getroffen wird, habe möglicherweise bessere Chancen. „Die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht ist aber sehr unterschiedlich.“
Sollte ein Hausbesitzer befürchten, dass Schnee von seinem Dach fallen könnte, sollte er den Bereich aber absperren, rät der GDV mit Blick auf einen aktuellen Fall. Einem Autobesitzer aus Wenden im Sauerland hatte eine von einem Kirchendach gerutschte Dachlawine die Frontscheibe zerstört. Nach Auskunft der Olper Polizei entstanden mehrere Hundert Euro Schaden.
Parkplätze dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Detmold zwar nicht gesperrt, sie müssen aber zumindest mit Warnhinweisen versehen werden (Aktenzeichen: 10 S 121/10, 10 S 135/10). In dem Fall war im Februar 2010 Schnee von einem Dach auf ein vor einem Haus abgestelltes Auto gerutscht. Dabei wurden Motorhaube und Kotflügel beschädigt. Der Fahrzeughalter wollte die Reparaturkosten in Höhe von 2500 Euro vom Hauseigentümer ersetzt bekommen. Die Richter sprachen dem Kläger aber nur die Hälfte des Geldes zu. Ein umsichtiger Autobesitzer hätte sein Fahrzeug in dieser Situation nicht unter dem Dachüberhang abgestellt, hieß es zur Begründung.
Hausbesitzer sollten auch beachten, dass das Absperren des Gehwegs bei drohenden Dachlawinen aber keine dauerhafte Lösung ist. Den Bürgersteig zu sperren sei nur dann erlaubt, wenn der Hauseigentümer das Dach nicht sofort räumen kann, sagt Gerold Happ von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund in Berlin. Und auch dann dürfe die Absperrung nicht länger als einen Tag dauern - spätestens dann muss die Gefahr vorüber sein.
Ob überhaupt gesperrt werden darf, hänge auch davon ab, wie viel vom Weg blockiert werden soll, wie häufig er begangen wird und wie hoch die Gefahr der Lawine tatsächlich ist. Schließlich greife der Besitzer mit der Absperrung in den öffentlichen Raum ein, sagt Happ.
Als hoch ist die Gefahr einzuschätzen, wenn der Schnee nass ist, zum Beispiel bei leichtem Tauwetter. Dann seien die Platten möglicherweise sehr hart. Auch Eiszapfen am Haus - zum Beispiel an den Dachrinnen - müssen zügig beseitigt werden. Pulverschnee-Lawinen seien dagegen nur unangenehm, nicht aber gefährlich. Auch die Dachneigung beeinflusse die Gefährlichkeit der Lawine.
Kann der Hauseigentümer das Dach selbst nicht räumen, sollte er die Feuerwehr um Hilfe bitten. Den Einsatz müsse er allerdings aus eigener Tasche bezahlen, erläutert Happ.