Scheidung - Was im Trennungsjahr zu beachten ist

Darmstadt (dpa/tmn) - Scheitert eine Ehe, steht vor der Scheidung erst das Trennungsjahr. Es sind zwölf Monate, in denen die Partner prüfen sollen, ob wirklich alles aus ist. Ist nichts mehr zu retten, braucht es Zeit, um sich von dem anderen in jeder Hinsicht zu lösen.

In guten wie in schlechten Tagen. So hatte man es sich einst geschworen. Doch wenn die schlechten Tage überwiegen und die Beziehung nicht mehr funktioniert, bedeutet das meist das Ehe-Aus. Vor einer Scheidung aber müssen die Ehepartner ein Jahr getrennt sein. Die Idee: Die Partner sollen in Ruhe überlegen, ob wirklich alles aus ist. Ist die Ehe nicht mehr zu kitten, braucht es schließlich Zeit, sich auseinanderzudividieren.

So kommt das Unvermeidliche: das offene Gespräch mit dem Partner. „Es muss klar sein, dass man sich trennen will, denn das ist der Moment, in dem das Trennungsjahr beginnt“, erläutert Martin Wahlers, Fachanwalt für Familienrecht in Darmstadt. Dieser Zeitpunkt wird im Scheidungsantrag angegeben, der zum Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht wird.

Dabei bedeutet Trennung die Trennung von Tisch und Bett. Meist wird dies schon durch den Auszug einer der Eheleute klar. Doch es gibt auch die „Trennung unter einem Dach“, bei der beide zwar zusammenwohnen, jedoch weder füreinander kochen noch im gleichen Bett schlafen. Meist dauert dieses Arrangement aber nur solange, bis einer eine neue Wohnung gefunden hat. „Beide sollten sich darauf verständigen, wo sie wohnen, wie die Miete und Kosten wie Strom weiter gezahlt werden“, sagt Eva Becker vom Deutschen Anwaltverein.

Auch der Unterhaltsanspruch bis zur Scheidung sollte rasch geklärt werden. „Meist muss derjenige zahlen, der wirtschaftlich stärker ist“, sagt Rechtsanwalt Finn Zwißler, Familienrechtler in München. Derjenige, der das Geld braucht, muss seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen, von allein geschieht nichts.

Haben die Ex-Partner Kinder miteinander, gilt: Derjenige, bei dem die Kinder wohnen, leistet Naturalunterhalt durch Kochen und Waschen etwa. Der Unterhaltspflichtige zahlt Geld. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt bestehen und kann nur durch Antrag bei Gericht verändert werden. Derjenige, der nicht mehr mit den Kindern zusammenwohnt, hat das Recht und auch die Pflicht, seine Kinder regelmäßig zu sehen.

Die Noch-Eheleute dividieren sich so in jedem Bereich auseinander. Das betrifft auch den Hausrat. Auch müssen sie besprechen, wie gemeinsame Verpflichtungen wie Zahlungen von Darlehen gehandhabt werden oder Besitz wie eine Immobilie. „Auch Versicherungen sollten überprüft werden“, rät Becker. Ist einer bei dem anderen mitversichert, endet der Krankenversicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem ein Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird. „Dann hat man noch drei Monate Zeit, zu wechseln.“

Beide Ehegatten sollten schon während des Trennungsjahres jeweils einen Kontenklärungsantrag bei den Rententrägern stellen. So erfahren sie, ob Nachweise für Zeiträume oder Tätigkeiten der Vergangenheit fehlen. Diese können nun eingeholt und die Unterlagen vervollständigt werden, statt damit erst im Versorgungsausgleichsverfahren loszulegen - so geht die Scheidung schneller über die Bühne.

„Es geht insgesamt darum, sich unabhängig von dem anderen zu machen“, sagt Becker. Die Anwälte erleben allerdings durchaus, dass Ehepartner sich wiederfinden. Ein Versöhnungsversuch kann Wahlers zufolge bis zu drei Monate dauern, ohne dass das Trennungsjahr unterbrochen werde. Gehen beide dann doch auseinander, gilt nach wie vor der bisherige Zeitpunkt der Trennung. Wenn beide länger zusammenbleiben, bevor sie sich doch wieder trennen, beginnt alles wieder von vorn.

Literatur:

- Finn Zwißler: Geld-Checkliste Scheidung. Richtig handeln - bereits im Trennungsjahr. Walhalla, 104 Seiten, 9,95 Euro, ISBN-13: 978-3-8029-3509-1

- Günther Dingeldein/Martin Wahlers: Trennung, Scheidung und die finanziellen Folgen, ARD-Ratgeber Recht, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Zu bestellen ist das Buch über gegen eine Versandkostenpauschale von 2,50 Euro (gegen Rechnung) bei: Versandservice der Verbraucherzentralen, Adersstr. 78, 40215 Düsseldorf, Telefon: +49 211 3809555, oder per E-Mail: publikationen@vz-nrw.de.