Schmerzensgeld nach unerlaubter Umbettung
Ulm (dpa/tmn) - Wo Angehörige begraben werden sollen, kann unter den Erben zu einem Streit führen. Denn wer für die Grabpflege bestimmt ist, hat deshalb nicht automatisch das Totenfürsorgerecht. Eine nicht abgestimmte Umbettung kann daher rechtswidrig sein.
Wer die Leichen oder Urnen der Eltern umbetten lässt, ohne das alleinige Totenfürsorgerecht zu besitzen, stört die Totenruhe. Die Geschwister haben in diesem Fall Anspruch auf Schmerzensgeld. Das entschied das Landgericht Ulm (Az.: 2 O 356/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Wer durch Testament zur Grabpflege bestimmt ist, hat nicht deshalb auch das Totenfürsorgerecht.
In dem verhandelten Fall stritten vier Schwestern nach dem Tod der Eltern, auf welchem Friedhof deren Urnen bestattet werden sollten. Die Mutter starb zuerst und der Vater ließ ihre Urne am gemeinsamen Wohnort beisetzen. Eine Schwester beantragte, das Grab der Eltern auf sie als Grabnutzungsberechtigte umzuschreiben. Weiter veranlasste sie die Umbettung beider Urnen auf einen Friedhof in ihrem 24 Kilometer entfernten Wohnort. Die anderen Schwestern klagten: Sie forderten, die Eltern wieder zurückzubetten und wollten Schmerzensgeld.
Mit Erfolg: Aus dem Grabnutzungsrecht für das ursprüngliche Elterngrab leite sich nicht das alleinige Totenfürsorgerecht ab. Darüber hinaus sei nicht bewiesen, dass die Eltern eine Umbettung gewollt hätten. Daher hätten die Schwestern nicht einmal gemeinschaftlich eine Umbettung veranlassen dürfen. Der Willen der Verstorbenen wiege mehr als der Willen der Kinder. Die beklagte Frau müsse die Rückbettung vornehmen lassen und den Schwestern je 500 Euro Schmerzensgeld zahlen.