Treppensturz in auswärtiger Kantine kein Arbeitsunfall

Stuttgart (dpa/tmn) - Wer in seiner Mittagspause in ein Restaurant oder eine Kantine geht, ist gesetzlich unfallversichert. Allerdings nur auf dem Weg dahin. Der Schutz erlischt beim Betreten des fremden Gebäudes.

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Ein Treppensturz in einer auswärtigen Kantine steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch, wenn er auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz geschieht. Über die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 8 U 1506/13) informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Eine Lehrerin hatte ihre Mittagsmahlzeit mangels eigener Schulkantine in der Kantine eines benachbarten Bankinstituts eingenommen. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stürzte sie noch im Gebäude der Bank und verletzte sich erheblich. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zwar stehe der Weg zum Mittagessen unter Versicherungsschutz, jedoch beginne und ende dieser mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befinde.

Das Urteil: Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Berufsgenossenschaft. Die Beschränkung der Unfallversicherung für sogenannte Wegeunfälle auf den durch die Gebäudeaußentüren begrenzten öffentlichen Verkehrsraum gelte nach wie vor. Die Außentür des jeweiligen Gebäudes biete gerade bei der in Einkaufszentren inzwischen verbreiteten offenen Bauweise für Gaststätten oder Kantinen ein einleuchtendes, einfach zu handhabendes und ebenso eindeutiges wie objektives Abgrenzungskriterium.