Sonderposten-Börse muss „Statt“-Preise erläutern

Hamm (dpa/tmn) - Für viele Schnäppchenjäger sind sie von Bedeutung: die durchgestrichenen Preise auf den Schildchen. Jedoch muss klar erkennbar sein, was der alte Verkaufswert bedeutet.

Sonderposten-Börsen müssen durchgestrichene „Statt“-Preise in ihrer Werbung genau erläutern. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 4 U 186/12). Verbraucher müssten erkennen können, welche Bedeutung die Werbeaussage hat. Andernfalls ist es unzulässig, mit solchen Vergleichspreisen zu werben. In dem beanstandeten Werbeprospekt sei nicht erkennbar gewesen, ob sich die durchgestrichenen Preise auf einen früheren Preis der Börse oder auf Preise des regulären Einzelhandels bezogen. Das Urteil ist rechtskräftig.