Steuererklärung für Arbeitnehmer: Die Putzfrau nicht vergessen

Berlin (dpa/tmn) - Warum Geld verschenken? Wer seine Steuererklärung macht, kann sich vom Finanzamt meist eine ordentliche Summe zurückholen. Nicht nur die Ausgaben für den Job bringen eine Steuerersparnis.

Vielen Arbeitnehmern ist die jährliche Steuererklärung ein Graus. Zahlreiche Formulare müssen ausgefüllt, unzählige Belege kontrolliert werden. Doch der Aufwand lohnt sich: Im Schnitt bekommen Arbeitnehmer 800 Euro vom Finanzamt zurück. Welche Ausgaben können Steuerzahler geltend machen? Ein Überblick:

Fahrtkosten: Der größte Teil der Werbungskosten seien für die meisten Erwerbstätigen die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, erklärt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Sie könnten mit 30 Cent pro Kilometer berechnet werden, aber nur für eine Fahrt, nicht für Hin- und Rückfahrt. Für Werbungskosten gebe es generell einen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro. Solange dieser nicht überschritten werde, lohne sich keine Einzelaufstellung.

Aufpassen müssen Mitarbeiter, die an verschiedenen Arbeitsstätten eingesetzt werden, beispielsweise Verkäuferinnen, erklärt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin. Arbeite eine Verkäuferin drei Tage die Woche in einer Filiale und zwei Tage in einer anderen, würden nur die Wege zur ersten Arbeitsstätte als Fahrtkosten abgerechnet. „Der Weg zur zweiten Arbeitsstätte gilt dann als Dienstreise“, sagt Wawro. Hier könnten Hin- und Rückweg mit jeweils 30 Cent pro Kilometer veranschlagt werden. „Bei einer Abwesenheit von der eigenen Wohnung von mehr als acht Stunden kann man auch eine Reisekostenpauschale geltend machen.“

Arbeitszimmer: „Grundsätzlich kann man Kosten für ein Arbeitszimmer nur geltend machen, wenn man in der Betriebsstätte keinen eigenen Arbeitsplatz hat“, erklärt Wawro. Bei Lehrern, die in der Schule kein eigenes Büro hätten, sei das der Fall. Absetzbar seien aber maximal 1250 Euro im Jahr. „Im Einzelfall kann es sich lohnen, ein zusätzliches Ein-Zimmer-Apartment anzumieten, beispielsweise im selben Haus eine Etage höher“, fügt Wawro hinzu. Denn ein Büro außerhalb der eigenen vier Wände sei unbeschränkt absetzbar. Das könne sich lohnen, falls in der Privatwohnung zu wenig Platz und die Miete für das zusätzliche Zimmer günstig sei. Er empfiehlt, auch Kosten für eine Arbeitsecke, also einen Schreibtisch im Wohn- oder Schlafzimmer, geltend zu machen. Hier sei die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt.

Versicherungen: Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherungen können die Steuerlast mindern, ebenso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Arten der Altersvorsorge, sagt Martina Bruse vom NVL. Auch die Arbeitslosen- und die Haftpflichtversicherung falle hierunter, ergänzt Wolfgang Wawro. Allerdings berücksichtige das Finanzamt auch hier nur einen Teil der Beträge.

Doppelte Haushaltsführung: Muss sich ein Arbeitnehmer wegen seines Jobs eine zweite Wohnung mieten, kann er die Miete einschließlich der Nebenkosten, die Fahrt zur Wohnung und die Ersteinrichtung als Werbungskosten absetzen. Nach einem kürzlich gefällten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in München (Az.: VI R 50/11) können Arbeitnehmer nun auch Kosten für einen Auto-Stellplatz angeben, erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. „Bisher hieß es, diese Ausgaben wären mit den Fahrtkosten bereits abgegolten. Dem hat der BFH nun wiedersprochen.“

Kinder: Kosten für Kindertagesstätten, Tagesmütter oder den Hort können als Sonderausgaben zu zwei Dritteln abgesetzt werden. „Das gilt bis zum 14. Geburtstag des Kindes“, sagt Käding. Das Finanzamt akzeptiere bis zu 4000 Euro pro Kind und Jahr. Inzwischen könnten die Kosten auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Elternteil nicht arbeite. Lange Zeit hätten nur Elternpaare, die beide berufstätig sind, die Ausgaben für Kinder bis zum 14. Geburtstag absetzen können. Die Angaben zu den Kindern sollten auch dann gemacht werden, wenn diese volljährig sind und eine Ausbildung machen. Anders als früher sei der Verdienst des Kindes heute für die Berechnung des Kinderfreibetrages und des Ausbildungsfreibetrages unerheblich.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Der Handwerker, die Putzfrau, der Schornsteinfeger oder der Pflegedienst für die kranke Oma - alle diese Dienstleistungen seien von der Steuer absetzbar, erklärt Martina Bruse. „20 Prozent des Rechnungsbetrages, bis zu 6000 Euro im Jahr“ könnten geltend gemacht werden. „Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden immer noch gerne vergessen“, sagt Wawro. Wichtig sei: „Es gelten immer nur die Lohnkosten.“ Material könnten Arbeitnehmer nicht absetzen. Auch müssten sie die Rechnung per EC- oder Kreditkarte beziehungsweise per Überweisung bezahlen. Mieter sollten die Nebenkostenabrechnung ihres Hausbesitzers auf Posten wie Schornsteinfeger und Putzdienste kontrollieren und die Kosten entsprechend in der Steuererklärung angeben.

Literatur:

Hans W. Fröhlich: „Steuererklärung 2012/2013 - Arbeitnehmer, Beamte“, 272 Seiten, 16,90 Euro, ISBN-13: 978-3-86851-339-4