Steuerminderung für Zinsen aus Rentennachzahlungen möglich
Berlin (dpa/tmn) - Rentner können mithilfe von Sparerpauschbetrag und Altersentlastungsbetrag ihre Steuerbelastung für Nachzahlungszinsen mindern. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor.
Denn künftig können diese Kapitaleinkünften zugeordnet werden.
Bislang galt für Rentner: Zinsen aus Rentennachzahlungen besteuert das Finanzamt genauso wie die Rente. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils richtete sich danach, in welchem Jahr der Steuerpflichtige in Rente gegangen ist. Begann die Rente 2005, war die Hälfte der Zinsen steuerpflichtig. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL) hin.
Die BFH-Richter (Az.: VIII R 18/12) widersprachen der Auffassung der Finanzverwaltung. Sie ordneten Zinseinnahmen aus Rentennachzahlungen den Kapitaleinkünften zu und nicht wie die Verwaltung den Renteneinkünften.
Dadurch können Rentner den Sparerpauschbetrag steuermindernd einsetzen. In konkreten Fall blieben dadurch die Zinseinkünfte aus einer Rentennachzahlung komplett steuerfrei.
Für Einzelpersonen liegt der Sparerfreibetrag derzeit bei 801 Euro im Jahr, für Ehepaare bei 1602 Euro im Jahr. Zusätzlich kann die Steuer auf Zinsen aus Nachzahlungen durch den Altersentlastungsbetrag um bis zu 1900 Euro verringert werden.
Betroffene sollten überprüfen lassen, ob die Besteuerung der Nachzahlungszinsen als Kapitaleinkünfte für sie günstiger ist. Wenn ja, können sie diese in die Anlage KAP eintragen.