Kindergeldanspruch: Masterstudium kann zur Erstausbildung zählen
München (dpa/tmn) - Auch nach Abschluss eines Bachelorstudiums besteht unter Umständen noch ein Anspruch auf Kindergeld - beispielsweise wenn darauf ein Masterstudium folgt.
Inhaltlich und zeitlich muss es aber auf den vorangegangenen Studiengang abgestimmt sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Az.: VI R 9/15) entschieden. Denn ein konsekutives Masterstudium gehört nach Auffassung der Richter zu einer einheitlichen Erstausbildung. Dementsprechend darf der Masterstudent nebenbei auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
In dem Fall studierte der Sohn der Klägerin Wirtschaftsmathematik. Nach seinem Bachelor-Abschluss im April 2013 folgte im Wintersemester 2012/2013 ein Masterstudium im selben Fachbereich. Nebenbei arbeitete er 21,5 Stunden pro Woche.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung deshalb auf. Die Erstausbildung des Sohnes sei beendet, lautete die Begründung. Außerdem habe der Sohn als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer gearbeitet - und zwar mehr als 20 Stunden pro Woche. Dagegen klagte die Mutter vor dem Finanzgericht, das aber der Argumentation der Familienkasse folgte.
In der Revision sahen die Richter des Bundesfinanzhofes die Sache aber anders: Grundsätzlich sei es zwar richtig, dass der Anspruch auf Kindergeld entfallen kann, wenn nach dem Abschluss der ersten Ausbildung eine weitere folgt und das Kind nebenbei mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. In diesem Fall stünden aber beide Studiengänge in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Das Master-Studium sei also als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten, wodurch der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleibt.