Wer seine Steuererklärung mit einem Computerprogramm macht, muss auch das Risiko von Fehlern tragen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem am Dienstag (11. Oktober) veröffentlichten Urteil entschieden. Die Justizbehörde wies die Klage eines Mannes ab, der nachträglich rund 4000 Euro für die Kinderbetreuung absetzen wollte. Seine Steuersoftware habe ihn nicht nach den Kosten gefragt, er habe sie „aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften“ nicht geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab - zu Recht, wie das Finanzgericht in Neustadt an der Weinstraße nun entschied (Urteil vom 30. August, Aktenzeichen: 3 K 2674/10).
Der Kläger hatte angegeben, sein Computerprogramm habe ihm nicht automatisch das Steuerformular angezeigt, sondern durch ein eigenes Menu geführt. Nach Ansicht der Justizbehörde trifft den Mann trotz eines möglichen Fehlers grobes Verschulden. Im amtlichen Formular werde ausdrücklich nach Kinderbetreuungskosten gefragt, in der Anleitung würden Details erläutert. Habe ein Programm nicht alle Funktionen wie die amtlich bereitgestellte Steuersoftware, „habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen“. Finanzämter könnten mögliche Software-Fehler demnach wie Fehler von Steuerberatern werten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.