Laufe der Vertrag schon mindestens fünf Jahre, bleiben auch Zahlungen des Arbeitgebers erhalten. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Allerdings müssen die bisherigen Konditionen des Vorsorgevertrags nicht automatisch auch beim neuen Arbeitgeber gelten. So könne die Betriebsrente möglicherweise geringer ausfallen, auch wenn der Einzahlungsbeitrag derselbe bleibt. Darüber müsse der Versicherer den Arbeitnehmer aber informieren. In Zweifel sollten Beschäftigte nach einem Jobwechsel nachfragen.