Enger beruflicher Bezug nötig Streamingdienste, Literatur und Co: Kosten selten absetzbar

Berlin · Entstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrem Job Kosten, können sie diese regelmäßig von der Steuer absetzen. Wie sieht es bei Streaming- und Zeitschriften-Abos aus?

Echter Bücherwurm? Nur, wenn Ihre Literatur einen klaren Zusammenhang zu Ihrem Job aufweist, haben Sie Chancen, die Kosten dafür von der Steuer abzusetzen.

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Ob Streamingdienst, Zeitschriften-Abo oder Literaturkäufe: Ausgaben für Medienkonsum betrachtet der Fiskus grundsätzlich als private Angelegenheit - und lässt einen Steuerabzug daher in der Regel nicht zu. Nur in wenigen Ausnahmefällen, in denen der Beruf einen engen Bezug zu Musik, Podcasts, Filmen oder TV-Serien hat, kann das anders aussehen.

Der Grund: Prinzipiell lassen sich Ausgaben nur dann als Werbungskosten (für Angestellte) oder Betriebsausgaben (für Unternehmer) absetzen, wenn sie berufsbedingt anfallen. Tun sie das nicht, fallen sie unter das „allgemeine Verbot des Steuerabzugs für private Ausgaben“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Doch in manchen Berufsfeldern kann es einen solchen beruflichen Zusammenhang tatsächlich geben - etwa bei freischaffenden Komponisten zum Streamingdienst. Wichtig ist dabei nur: Die berufliche Nutzung muss überwiegen, um die anfallenden Kosten absetzen zu können.

Anteilige Absetzung möglich

Genauso verhält es sich auch bei gekaufter Literatur. Deswegen ist es dem Bund der Steuerzahler zufolge deutlich einfacher, Fachliteratur abzusetzen. Generell gilt: Je spezifischer und fachbezogener die Inhalte sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt die Kosten als beruflich veranlasst anerkennt.

Dagegen werden Abonnements von Zeitungen oder Zeitschriften, die keine Fachzeitschriften sind, nur selten steuerlich anerkannt - auch dann nicht, wenn sich ein Wirtschaftsberater als wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit in dieser Form tagesaktuell über Finanzen, Politik und Wirtschaft informiert.

Werden bestimmte Dienste, Zeitungen oder Zeitschriften sowohl beruflich als auch privat genutzt, kann unter Umständen eine anteilige Absetzung der Kosten infrage kommen.

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(dpa)