Streit um SIM-Pfand: Rechte von Mobilfunkkunden gestärkt
Karlsruhe (dpa) - Wenn für eine SIM-Karte Pfand oder für eine Papierrechnung Porto bezahlt werden soll, ist das für Mobilfunkkunden nur schwer einzusehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte Zweifel an diesen Zusatzkosten.
Mobilfunkanbieter dürfen für SIM-Karten kein hohes Pfand von ihren Kunden verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. (Az.: III ZR 32/14)
Das Gericht erklärte eine Klausel des Mobilfunkanbieters Drillisch für unwirksam, mit der das Unternehmen für eine SIM-Karte 29,65 Euro Pfand verlangte. Selbst zum Schutz vor rufschädigenden Datenschutzskandalen dürfen die Unternehmen demnach ein derartiges Pfand nicht erheben.
Die Summe sollte als „Schadenersatz“ einbehalten werden, sollte der Kunde die Karte nach einer Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurücksenden. Die professionelle Entsorgung deaktiverter SIM-Karten sei wirksamer, als wenn die Kunden sie nur zerschnitten, argumentierte Drillisch.
Das ließ der BGH nicht gelten und wertete die Klausel als „unangemessene Benachteiligung“ der Kunden: Das Pfand sei zu hoch, hieß es. Es entspreche nicht einmal dem Materialwert der Karte. Für potenzielle „Datenspione“ sei eine aktive SIM-Karte außerdem interessanter als eine deaktivierte.
Weiter erklärte der BGH eine Klausel für unwirksam, mit der Drillisch für den Versand von Papier-Rechnungen monatlich 1,50 Euro verlangte. Vor allem für Kunden ohne Internetzugang, die die Rechnung nicht über das Kundenportal des Providers abrufen können, stellten die Kosten für eine Papierrechnung per Post eine unangemessene Benachteiligung dar, so die Richter. Außerdem liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen.