Stiefkinder erben nicht automatisch: Mit Testament vorsorgen
Berlin (dpa/tmn) - Für Stiefkinder müssen Eltern rechtlich vorsorgen, wenn diese auch etwas erben sollen. Denn für Patchworkfamilien passen die geltenden Erbrechtsregeln meist nicht, teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mit.
Nach gesetzlicher Erbfolge haben Stiefkinder kein Recht darauf zu erben, das gesetzliche Erbrecht basiert nämlich auf Blutsverwandtschaft. Eigene Kinder haben zumindest Anrecht auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Als Stiefkinder gelten die leiblichen Kinder des Partners, die er mit in die Beziehung bringt. Unerheblich ist dabei, ob die Partner verheiratet sind oder nicht.
Wenn die Stiefkinder auch etwas erben sollen, muss das in einer „Verfügung von Todes wegen“ geregelt werden - einer Anordnung, die erst mit dem Tod des Verfassers wirksam wird. Meist ist das ein Testament oder ein Erbschaftsvertrag.
In Deutschland lebt fast jede dritte Familie nicht mehr nach dem klassischen Modell, wie Zahlen des Statistischen Bundesamtes vor kurzem zeigten. 20 Prozent der Väter und Mütter waren im vergangenen Jahr alleinerziehend, zehn Prozent leben in nichtehelichen oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaften.