Fußgänger haften nicht automatisch, wenn sie im Winter einen erkennbar nicht gestreuten Gehweg benutzt haben. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 20/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Voraussetzung für ein Mitverschulden wäre, dass für den Fußgänger eine gefahrlose Alternative bestanden und er daher den nicht geräumten Gehweg ohne Not betreten habe (Az.: 6 U 95/12).
In dem verhandelten Fall hatte ein Hauseigentümer den vor seinem Grundstück verlaufenden Gehweg nicht geräumt und nicht gestreut. Eine Fußgängerin rutschte auf einer versteckten Eisfläche aus und stürzte. Anders als das Landgericht Neuruppin sah das OLG Brandenburg kein Mitverschulden der Frau. Weder könne ihr vorgeworfen werden, dass sie bei dieser Witterung überhaupt das Haus verlassen habe, noch sei ihr ohne weiteres ein Ausweichen auf die Fahrbahn zumutbar, die häufig zusätzliche Gefahren berge.
Demgegenüber hatte das OLG Bremen (Az.: 3 W 20/13) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Passant auf einem Teil seines Schadens sitzenbleibe, wenn er einen erkennbar nicht eis- und schneefreien Gehweg betrete und stürze.