Aufgepasst: Diese Dienstleistungen darf Ihre Bank nicht berechnen

Für welche Leistung darf die Bank Gebühren verlangen und welche müssen kostenlos sein? Kunden sollten sich informieren und wehren.

<h2 style="text-align: center;">Lastschriftrückgaben

Keine Gebühr darf die Bank von ihrem Kunden verlangen, wenn sie Lastschriften, Daueraufträge, Überweisungen oder sogar Schecks nicht ausführt oder einlöst (BGH Az: XI ZR 5/97 und XI ZR 296/96). Hintergrund: Das Kreditinstitut wird im eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Selbst wenn sie den Kunden darüber schriftlich informiert, dürfen zum Beispiel die Kosten für das Porto nicht auf den Kunden umgelegt werden.

Geld auf sein Konto einzuzahlen oder am Bankschalterer abzuheben, muss kostenfrei sein (BGH Az: XI ZR 80/93). Einzige Ausnahme: Statt einer Kontoführungspauschale erfolgt die Abrechnung nach Einzelposten, wobei mindestens fünf Buchungen gratis sind. In diesem Fall dürfen die Banken für Ein- und Auszahlungen Transaktionskosten berechnen. Bei fremden Konten darf hingegen für eine Einzahlung immer eine Gebühr verlangt werden.

Jede Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Freistellungsaufträge des Kunden zu verwalten und zwar kostenlos (BGH Az: XI ZR 269/96 und Az: XI ZR 279/96). Selbst Verfassungsbeschwerden der Banken gegen diese Entscheidungen hatten keine Chance.

Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, Pfändungsbeschlüsse kostenfrei zu bearbeiten und zu überwachen, da es zu ihren banküblichen Aufgaben gehört (BGH Az: XI ZR 219/98).

Wer eine Buchung auf seinem Konto reklamiert, darf dafür von der Bank nicht zur Kasse gebeten werden. Selbst wenn man Auskünfte über seine Kontobewegungen einholt, muss die Bank diese kostenlos bereitstellen (Quellen: LG Köln, Az: 26 O 30/00, OLG Schleswig, Az: 5 U 116/98).

Wenn die Bank der Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch zustimmt, kommt sie ihrer gesetzlichen Pflicht nach und darf keine Gebühren dafür verlangen. Sie darf aber Kosten, zum Beispiel eines Notars, auf den Kunden umlegen (Quelle: BGH, Az: XI ZR 244/90).

Wer seine Wertpapiere zu seiner anderen Bank in ein Depot übertragen möchte, darf dafür nicht von der bisherigen Bank zur Kasse gebeten werden. Zahlen muss der Kunde eine Übertragungsgebühr nicht (BGH Az: XI ZR 200/03 und Az: XI ZR 49/04).

Kunden, die Bankgebühren zu Unrecht bezahlt haben, sollten im ersten Schritt das Gespräch mit ihrer Filiale suchen. Lenkt der Bankmitarbeiter jedoch nicht ein, sollte man die Gebühr erneut mit dem Hinweis auf das entsprechende Urteil zurückfordern. Wer auch damit keinen Erfolg hat, muss die Bank schriftlich dazu auffordern, unzulässige Gebühren zu erstatten. Bringt auch das nicht den gewünschten Erfolg, helfen die Verbraucherzentralen (gegen eine Gebühr) mit einer Beschwerde weiter, der Ombudsmann der privaten Banken ebenso, wie auch die Schutzgemeinschaft für Bankkunden oder der Bund der Bankkunden. Am Ende steht dann noch der Rechtsweg offen - mit einer Klage gegen die Bank.