Urteil Sturz von Bierbank rechtfertig kein Schmerzensgeld

Stuttgart (dpa/tmn) - Besucher müssen damit rechnen, auch mal runterzufallen und sich zu verletzen. Einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld hat man nach einem solchen Unfall nicht in jedem Fall, wie das Oberlandesgericht Stuttgart entschied (Az.: 13 U 165/16).

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Tanzen auf einer Bierbank könne als „übliches Verhalten in einem Festzelt“ angesehen werden, das für sich genommen niemandem vorwerfbar sei, entschieden die Richter und wiesen damit die Klage einer Frau zurück. Diese hatte zusammen mit anderen Besuchern im Oktober 2014 auf dem Cannstatter Wasen auf einer Bierbank getanzt. Dabei fiel sie und prellte sich am Tisch das Knie.

Die Frau forderte daher von einem der anderen Tänzer Schmerzensgeld von mindestens 4000 Euro und Schadenersatz. Denn der Mann habe sie durch einen Schlag in den Rücken zu Fall gebracht. Der sei „mehr oder weniger von der Bierbank gezogen worden“ und habe das Gleichgewicht verloren, behauptete der Beklagte. Die Frau habe keinen anderen Ablauf beweisen können, befanden die Richter.