Oberlandesgericht Köln Testament kann bei Lähmung mit linker Hand verfasst werden
Köln (dpa/tmn) - Ein handschriftliches Testament kann auch gelten, wenn der Erblasser es nicht mit der gewohnten Hand verfasst hat. Entscheidend ist, ob es glaubhaft ist, dass das Schriftstück tatsächlich vom Erblasser geschrieben wurde.
Das Schriftbild muss dabei nicht notwendigerweise unregelmäßig sein. Denn es gibt Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen können. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor (Az.: 2 Wx 149/17).
In dem Fall ging es um den Nachlass eines Mannes, der kurz vor seinem Tod an Lähmungen am rechten Arm litt. Dem Nachlassgericht wurden zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn und das andere einen Verwandten des Verstorbenen als Erben bezeichnete. Die Geschwister hielten beide Testamente für unecht und sahen sich daher als rechtmäßige Erben.
Den Erbschein bekamen schließlich die Nachbarn. Für die Gerichte stand fest, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhaltet. Wegen der Lähmung der rechten Hand sei dieses zwar mit der linken Hand geschrieben worden. Ein Zeuge habe aber glaubhaft bestätigt, bei der Abfassung des Testaments dabei gewesen zu sein. Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb vor diesem Hintergrund ohne Erfolg. Denn es gibt Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen können.