Trotz BGH-Urteils: Widerspruch bei Gas-Preiserhöhung möglich
Düsseldorf (dpa/tmn) - Viele Kunden müssen Preiserhöhungen der Gas-Anbieter nicht einfach hinnehmen. Das gilt trotz einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH).
Die Richter haben zwar im Streit um Gaspreis-Erhöhungen in der Grundversorgung zugunsten der Versorger entschieden. Oft handele es sich bei Verbrauchern, die mit Gas heizen, aber um Sonderkunden. „Diese haben nach wie vor noch gute Möglichkeiten gegen Gas-Preiserhöhungen vorzugehen“, sagt der Jurist Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Wichtige Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückzahlung ist, dass Kunden gegen die Jahresrechnung rechtzeitig Widerspruch einlegen - also innerhalb einer Frist von drei Jahren. Kunden können also auch noch Rechnungen aus dem Jahr 2012 beanstanden. Die Frist gilt jedoch Tag genau. Wer also eine Jahresabrechnung beispielsweise am 28. November 2012 erhalten hat, muss spätestens bis zum 28. November 2015 einen Brief oder eine E-Mail an den Anbieter schicken. Kunden sollten sich den Eingang des Schreibens bestätigen lassen. Musterbriefe finden Kunden auf der Internetseite der Verbraucherzentralen.
Kunden haben außerdem die Möglichkeit nur unter Vorbehalt zu zahlen oder die Zahlung zu kürzen, bis die Rechtsgrundlage der Erhöhung vom Anbieter nachgewiesen wurde. Sollte der Anbieter einem Sonderkunden ordentlich kündigen, können sich Verbraucher einfach einen neuen Anbieter suchen. „Der Markt ist mittlerweile groß. Verbraucher haben also unter zahlreichen Gas-Anbietern eine Auswahl“, sagt Schröder. Ein Wechsel lohnt sich auch finanziell - häufig lassen sich so mehrere hundert Euro sparen.
Wer sich unsicher ist, ob er von seinem Gasanbieter Geld zurückfordern darf, kann sich bei den Verbraucherzentralen beraten lassen. Wenn sich Kunden beschweren, muss der Energieversorger innerhalb von vier Wochen mit einer Begründung antworten. Danach können sie sich bei Problemen an eine Schlichtungsstelle wenden.
Die BGH-Richter haben entschieden, dass Energieversorger in der Vergangenheit für Kunden in der Grundversorgung auch ohne Begründung die Gaspreise erhöhen durften (Az.: VIII ZR 158/11 u.a.).