Tücke bei Gemeinschaftkonto: Schenkungssteuer droht
München (dpa/tmn) - Ehepaare verfügen oft über ein gemeinsames Konto. Doch Vorsicht: Überweist einer der Partner einen größeren Betrag auf dieses Konto, kann das unangenehme Folgen haben. Denn das Finanzamt wertet dies in der Regel als Schenkung.
Ihre Finanzen regeln viele Ehepaare gemeinsam. Nicht selten haben sie auch ein gemeinschaftliches Konto. Dennoch haben auch verheiratete Paare rein rechtlich gesehen ihr eigenes Vermögen, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht in München. Das gilt in der Regel unabhängig davon, ob sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind oder in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben.
Bei Überweisungen größerer Beträge auf das gemeinsame Konto, die zum Beispiel aus einer Erbschaft stammen, sollten die Partner vorsichtig sein. Denn dies kann unter Umständen als Schenkung an den anderen Partner bewertet werden. Das heißt: Wird der Freibetrag für Ehepartner in Höhe von 500 000 Euro überschritten, kann Schenkungsteuer anfallen. Das geht zumindest aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor (Az.: II R 33/10). Voraussetzung ist, dass der andere Partner so über die eingezahlten Beträge verfügt, als handele es sich um sein eigenes Geld.
Ehegatten, die sich hiervor schützen wollen, sollten getrennte Konten mit wechselseitigen Vollmachten führen. Ehegatten, die trotzdem ein Gemeinschaftskonto bevorzugen, sollten eine - aus Beweisgründen am besten schriftliche - Regelung über die Rechte an dem Konto treffen. Diese kann zum Beispiel vorsehen, dass der nichteinzahlende Partner zwar auf das Konto zugreifen kann, um Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu bestreiten. Es lässt sich aber ausschließen, dass er die Zahlungen des anderen zur Bildung eigenen Vermögens verwenden darf.