„Überspart“: Wüstenrot kündigt Bausparverträge
Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer einen alten Bausparvertrag mit hohem Guthabenzins hat, kann sich freuen. Doch für 15 000 Kunden der Bausparkasse Wüstenrot hat die Freude ein Ende: Diese kündigte ihnen, weil sie ihren Vertrag überspart haben.
Können sie sich dagegen wehren?
Gegen die Kündigung eines voll besparten Bausparvertrags, können Kunden sich kaum wehren. Es sei äußerst problematisch, etwas dagegen zu unternehmen, sagte Annabel Oelmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Die Bausparkassen kündigen die Verträge so, dass man die Kündigung in der Regel nicht angreifen kann.“ Die Kündigung sei meist berechtigt. Sparer mit Altverträgen, die noch nicht voll bespart sind, sollten sich aber überlegen, ob sie weiter einzahlen. So können sie dasselbe Schicksal vermeiden.
Einem Bericht der „Stuttgarter Nachrichten“ zufolge kündigte die Bausparkasse Wüstenrot 15 000 Kunden den Vertrag, weil ihr die Zinsen auf die Guthaben zu hoch sind. Das Unternehmen bezeichnete das Vorgehen als „branchenüblich“ und beruft sich auf einen Passus in seinen Allgemeinen Bausparbedingungen, wonach es Verträge kündigen kann, sobald Guthaben und Bonuszinsen die Bausparsumme übersteigen.
Dagegen Widerstand einzulegen lohnt sich kaum. Der Verband der Privaten Bausparkassen weist darauf hin, dass Ombudsleute seit Anfang 2008 in einer Vielzahl von Fällen so entschieden hätten, wie Wüstenrot nun vorgehe. „Denn Bausparen ist Zwecksparen“, sagte der Sprecher.
Verbraucher, die einen gut verzinsten Altvertrag haben, bleiben Oelmann zufolge am besten unterhalb der Einzahlungsgrenze. Dann könnten sie ihren zugesagten Guthabenzins noch mitnehmen - und müssten nicht befürchten, ebenfalls die Kündigung zu bekommen. Nach Angaben der Finanzexpertin kommt es seit gut eineinhalb Jahren immer wieder vor, dass Bausparkassen Kunden mit gut verzinsten Verträgen kündigen. Das sei nur zulässig, wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist. Denn damit sei der Zweck des Vertrags - die Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens - erreicht.
Laut Paragraf 488 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dürfe die Bausparkasse an drei Punkten nicht kündigen: in der Ansparphase, wenn der Vertrag in die Zuteilung kommt und wenn der Bausparer das zuteilungsreife Darlehen in Anspruch nimmt.
In Fällen, in denen vereinbarte Treueprämien beziehungsweise Boni nicht erst zum Vertragsende, sondern nun schon früher dem Vertragsguthaben zugerechnet werden, komme es darauf an, was in Bezug auf die Fälligkeit des Bonus' geregelt ist. Denn Folge ist oft, dass der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme früher erreicht und die Bausparkasse den Vertrag kündigt. „Hier kann es sich lohnen, einen juristischen Rat einzuholen“, sagte Oelmann.