Urteil: Zensus-Schreiben nicht anfechtbar
Neustadt (dpa) - Wer beim Zensus 2011 zur Haushalte-Befragung angeschrieben wird, kann sich nicht dagegen gerichtlich zur Wehr setzen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße nach Mitteilung entschieden (Aktenzeichen: 4 L 612/11.NW).
Ein Ehepaar hatte gegen ein Schreiben Widerspruch eingelegt, in dem angekündigt wurde, dass es demnächst von Interviewern zum Ausfüllen von Fragebögen aufgesucht wird. Diese Daten-Erhebung sei rechtswidrig, erklärten die Antragsteller. Durch die Befragung würde sie schwerwiegend in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Das Informationsschreiben enthalte keine eigenständige Verpflichtung für die Kläger, sondern weise nur auf die Rechtslage hin, hieß es zur Begründung. Eine Anfechtung sei erst möglich, wenn die für die Befragung zuständigen Stellen förmliche Bescheide erlassen würden. Dies sei aber bisher nicht geschehen.
Wer sich am Ende weigert, den Statistikern eine Auskunft zu geben, muss mit einem Zwangsgeld ab 300 Euro rechnen, sagte der Sprecher des Statistischen Landesamtes in Bad Ems am Freitag (5. August). Etwa 557 000 Bürger - 13 Prozent der Rheinland-Pfälzer - sollen für den Zensus befragt werden.