Verletztenrente auch bei einseitiger Arthrose im Knie

Dortmund (dpa/tmn) - Leidet ein Handwerker unter einer einseitigen Kniegelenksarthrose, kann diese als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden. Der Betroffene hat dann gegenüber der Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Verletztenrente.

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Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und beruft sich dabei auf ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 18 U 113/10).

Der Fall: Ein Handwerker arbeitete mehr als 13 000 Stunden als Gas- und Wasserinstallateur. Bei der Tätigkeit belastete er sein Knie jeweils mindestens eine Stunde pro Schicht. Weil die Arthrose nur bei einem Knie auftrat, bezweifelte die Berufsgenossenschaft deren berufliche Ursache und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Daraufhin klagte der Mann.

Das Urteil: Die Berufsgenossenschaft musste dem Mann eine Verletztenrente gewähren. Seine einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung folge aus der Arbeitshaltung, durch die jahrelang das eine Knie belastet wurde. Der Mann habe die einseitige Belastung plausibel beschrieben: Durch eine Beugestellung des linken Knies wurde das rechte überwiegend beansprucht. Dies spreche dafür, dass die Erkrankung beruflich bedingt sei. Auch das Übergewicht des Mannes als mögliche Ursache stehe der Anerkennung als Berufskrankheit nicht entgegen, weil auch ein aus der Arbeit resultierendes Krankheitsbild vorliege.