Vermittlungsgebühren bei Lebensversicherungen mindern Steuerlast
Berlin (dpa/tmn) - Bei einigen alten Lebensversicherungsverträgen kann die Auszahlung noch steuerfrei erfolgen. „Doch grundsätzlich sind die Erträge bei Kündigung oder Fälligkeit inzwischen steuerpflichtig“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin.
Steuerpflichtig ist dabei die Differenz der erhaltenen Versicherungsleistung und den bis dahin entrichteten Beiträgen. Zu beachten sei, dass seit der Einführung der Abgeltungsteuer kein darüber hinausgehender steuermindernder Werbungskostenabzug mehr möglich ist, erklärt Käding. Allerdings hat der Bundesfinanzhof in München entschieden, dass beim Abschluss der Lebensversicherung angefallene Vermittlungsgebühren Anschaffungskosten sind (Aktenzeichen: VIII B 90/10). „Dies bedeutet, dass sich diese Kosten trotz Werbungskostenabzugsverbots dennoch steuermindernd auswirken“, erklärt Käding.
Die Vermittlungsgebühren werden einfach zu den entrichteten Beträgen addiert, so dass der zu versteuernde Teil geringer wird. Wichtig sei es, diese Kosten bei der entsprechenden Steuererklärung nicht zu vergessen, da sonst zu viel versteuert wird, erklärt Käding.