Bescheid ungenau: Hartz IV kann nicht zurückgefordert werden

Detmold/Berlin (dpa/tmn) - Will das Jobcenter Arbeitslosengeld II zurückfordern, muss der Bescheid genau sein. Was das konkret bedeutet, zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Detmold.

Der Leistungsempfänger muss erkennen können, welche Leistungen in welchem Zeitraum zu Unrecht bewilligt worden sind, entschied das Sozialgericht Detmold (Aktenzeichen: S 10 (8) AS 301/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Fall: Ein Jobcenter hatte von einem Hartz-IV-Empfänger pauschal 4500 Euro zurückgefordert. Die Behörde begründete das unter anderem damit, dass der Mann eigenes Einkommen sowie das seiner Lebensgefährtin nicht rechtzeitig angegeben habe. Dies bestritt der Mann und argumentierte außerdem, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Leistungen für welchen Monat zurückzuzahlen seien.

Das Urteil: Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Rückforderungsbescheid genüge nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen, befanden die Richter. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts - also die Genauigkeit der einzelnen Angaben - sei Bestandteil der inhaltlichen Prüfung. Ob die Behörde vor diesem Hintergrund noch die Möglichkeit hat, einen neuen Bescheid zu erlassen, musste das Gericht allerdings nicht entscheiden.