Vorsteuerabzug für Insolvenzverwalter

Berlin (dpa/tmn) - Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen werden. Auf diese Entscheidung vom Finanzgericht Köln macht Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler aufmerksam.

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Ob die Vorsteuer aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nur anteilig oder in voller Höhe abgezogen werden darf, muss abschließend vom Bundesfinanzhof geklärt werden. Grüning weist auf ein dort anhängiges Verfahren (Az.: V R 15/15) hin, auf das sich auch andere in der Insolvenz geführte Unternehmen beziehen können.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig anerkannt. Das Finanzamt argumentierte, dass im Insolvenzverfahren lediglich 42 Prozent der im Insolvenzverfahren erzielten Einnahmen der Umsatzbesteuerung unterlagen. Dementsprechend darf auch nur ein 42-prozentiger Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Gegen diese Auffassung wehrte sich der Insolvenzverwalter und bekam Recht.

Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden. Vielmehr sind die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze entscheidend. War das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, dann kann auch die Umsatzsteuer auf der Rechnung des Insolvenzverwalters in voller Höhe zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, so das Finanzgericht Köln.