Wann Prozesskosten steuerlich absetzbar sind

Kiel (dpa/tmn) - Außergewöhnliche finanzielle Belastungen kann man in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Doch gilt dies auch für Prozesskosten zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen?

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Kiel (dpa/tmn) - Außergewöhnliche finanzielle Belastungen kann man in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Doch gilt dies auch für Prozesskosten zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen?

Nein, entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az.: 2 K 256/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Denn ein Verfahren ist in diesem Fall nicht existenziell.

In dem verhandelten Fall hatte der Vater seine Tochter enterbt. Die Tochter machte daraufhin gegen die Erbin ihres verstorbenen Vaters gerichtlich Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche geltend. Dabei fielen Kosten in Höhe von rund 6000 Euro an. Die Erbin erkennt die Ansprüche an. Die Zwangsvollstreckung zeigt aber, dass die Erbin weder in der Lage ist, die anerkannte Forderung in Höhe von rund 43 000 Euro noch die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Tochter will die Prozesskosten nun bei ihrer Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt lehnt das aber ab.

Zu Recht, entscheidet das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können die Kosten eines Zivilprozesses lediglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die Durchführung eines Verfahrens der einzige Weg war, das Klageziel zu erreichen. Das sei im Streitfall nicht so. Es gehe hier um Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche, die die Klägerin gegenüber den Erben ihres verstorbenen Vaters geltend gemacht hatte. Damit waren keine existenziell wichtigen Bereiche betroffen. Die Klägerin sei letztlich ein Prozessrisiko eingegangen, mit dem Ziel, eine Vermögensbereicherung zu erzielen.