Wärmebedarf: Urteil zu Nachforderungen
Heilbronn (dpa/tmn) - Unter bestimmten Voraussetzungen können Hartz-IV-Empfänger vom Jobcenter verlangen, dass die Behörde Nachforderungen für Heizkosten bezahlt. Das gilt insbesondere, wenn im Haushalt ein Kind lebt und die Behörde den Wärmebedarf pauschal berechnet hat.
Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 15 AS 2759/12), wie die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der Fall: Eine alleinerziehende Hartz-IV-Empfängerin zog nach der Trennung von ihrem Lebenspartner in eine rund 70 Quadratmeter große Wohnung. Der zweijährige Sohn lebte bei ihr. Die Räume wurden mit Öl geheizt, das Warmwasser über die Heizungsanlage aufbereitet. Aus der Abrechnung der Betriebskosten ergab sich für das Jahr 2011 eine Nachforderung von rund 730 Euro. Das Jobcenter lehnte eine Übernahme der Kosten ab. Dabei stützte sich die Behörde auf Berechnungen eines Computerprogramms. Dagegen klagte die Frau.
Das Urteil: Die Frau bekam Recht. Das Jobcenter müsse die Zugehörigkeit eines Kleinkindes zum Haushalt berücksichtigen. Außerdem müsse es die Frau vorab aufklären, dass sie ihre Heiz- und Warmwasserkosten senken soll. Nach Auffassung der Richter sei auch das von der Stadt entwickelte Computerprogramm ungeeignet, um die Angemessenheit der Heizkosten zu berechnen. Denn es erfasse nicht den konkreten Wärmebedarf, sondern lege pauschale Werte eines idealen Heizverhaltens zugrunde. Das sei nicht zulässig. Der bundesweite Heizspiegel differenziert hingegen nach Wohnfläche, sowie nach öl-, erdgas- und fernwärmebeheizten Wohnungen. Da sich der Verbrauch der Klägerin demnach innerhalb einer angemessen Grenze befand, musste das Jobcenter die Nachzahlung der Heizkosten übernehmen.