Was bei Testament und Erbvertrag wichtig ist

Berlin (dpa/tmn) - Haus, Firma, Geld. Mehr Menschen haben etwas zu vererben. Wie geht das ohne Streit? Am besten, indem der letzte Wille in einem Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten wird. Beide ermöglichen dem Erblasser, sein Vermögen recht frei zu verteilen.

Alt und krank allein zu Hause, so hatte sich die Rentnerin Maria Müller ihren Ruhestand nicht vorgestellt. Am liebsten zöge sie zu ihrem Neffen Peter. In diesem fiktiven Beispiel liegen auf Müllers Sparkonto 100 000 Euro. Müller bietet ihrem Neffen ein Abkommen an: „Du pflegst mich, und ich garantiere, dass du mein Alleinerbe wirst.“ Pflege gegen Erbe - „klassisch“ für einen Erbvertrag, meint der Geschäftsführer der in Berlin ansässigen Bundesnotarkammer Thomas Diehn.

So ein Geschäft über den Tod hinaus muss vor einem Notar sowie im Beisein der Partner besiegelt werden. Der Erbvertrag bindet beide Seiten. Darin sieht der Münchner Anwalt und Fachautor Finn Zwißler ein Problem: „Da geht später grundsätzlich nichts mehr.“ Sollte Maria Müller ihr Vermögen später lieber dem Tierschutzverein überlassen wollen, der Erbvertrag mit dem Neffen bliebe gültig.

Andererseits lassen sich böse Überraschungen vermeiden. Etwa die, dass statt der Ehefrau plötzlich die Geliebte als Alleinerbin auftaucht. In der Praxis werden Erbverträge gelegentlich an Eheverträge gekoppelt. Zwißler empfiehlt die Kombination mit einer Vorsorgevollmacht.

Für Erben kommt der Vertrag „einer Option auf die Zukunft gleich“, sagt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) aus Angelbachtal. „Eine Garantie, dass er am Ende das Versprochene bekommt, hat er nicht.“ Unter Umständen geht der Erbe leer aus, weil nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Erblasser weiterhin frei über sein Vermögen verfügen kann.

Während die DVEV einen Erbvertrag erst für große Vermögen als sinnvoll erachtet, rät das Deutsche Forum für Erbrecht (DFE) aus München wegen der Verbindlichkeit ganz davon ab. Otto Normalbürger fährt gut mit einem Testament. Das BGB kennt zwei Möglichkeiten, den Letzten Willen abzufassen: privatschriftlich oder notariell. Grundsätzlich kann jeder Erwachsene eine handschriftliche Verfügung machen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur ein notarielles Testament abfassen.

Das „privatschriftliche“ Testament muss von Anfang bis Ende „eigenhändig“, also mit der Hand, geschrieben sein. PC-Ausdrucke, Schreibmaschine oder Blindenschrift erkennen Gerichte Finn Zwißler zufolge nicht an. Sicherheitshalber stehen „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ sowie Datum, Ort, vollständiger Name des Erblassers und Seitenzahlen auf dem Papier. Am Ende muss der Text unterschrieben werden.

Vor der Niederschrift in einer Kanzlei erläutert der Notar die rechtlichen Vorschriften und Tücken der Erbschaftssteuer. Außerdem beurkundet er die Verfügung. Die fälligen Gebühren richten sich nach der Vermögenshöhe. Bei 100 000 Euro sind es etwa 250 Euro. „Dafür kann ein notarielles Testament den meist teureren Erbschein ersetzen“, sagt Thomas Diehn. Banken akzeptieren das vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Testament. Im Grundbuch kann die Erbfolge ebenfalls ohne Erbschein eingetragen werden. Das spart Geld.

Grundsätzlich kann ein Testament jederzeit geändert werden. Darin liegt der wichtigste Unterschied zum Erbvertrag. Eine Ausnahme ist das Berliner oder gemeinschaftliche Testament, das nur beide Partner gemeinsam widerrufen können. Macht jeder Partner ein eigenes Testament, kann er es - auch heimlich - allein ändern.

Literatur:

- Finn Zwißler/Sascha Petzold: So schreibe ich mein Testament. Ohne Rechtsanwalt, ohne Notar. Mit Formulierungsvorschlägen, 2011, Walhalla-Verlag, 8,95 Euro, ISBN-13: 978-3-8029-3598-5

- Hrsg. vom bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Vorsorge für den Erbfall: durch Testament, Erbvertrag, Schenkung, 4. Auflage, 2011, Beck-Verlag, 4,40 Euro, ISBN-13: 978-3-406-61717-1