Was Sie bei der Hinterbliebenenrente wissen müssen
Bezieher einer Hinterbliebenenrente dürfen nebenher einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das hat allerdings Grenzen, so man Abzüge vermeiden will.
Düsseldorf. Verliert jemand den Ehe- oder Lebenspartner, wird die Arbeit nicht selten zu einem wertvollen Anker — nicht nur aus finanzieller Sicht. Hinterbliebene, die selbst noch keine Altersrente beziehen, nehmen häufig wieder eine Arbeitsstelle an oder verlängern ihre Arbeitszeit.
Bei der Trauerverarbeitung ist eine Arbeit für viele Betroffene hilfreich. Sogar bei höheren Monatseinkünften von mehr als 2.500 Euro brutto bleibt die Witwenrente meist bestehen. Sie wird jedoch gekürzt. In Folge der jüngsten Anhebung der Freibeträge bleibt jetzt allerdings mehr übrig.
Ein Fallbeispiel verdeutlicht, wie dabei gerechnet wird: Eine Münchner Witwe bekommt eine monatliche Hinterbliebenenrente von 990 Euro. Bei ihrer neuen Arbeitsstätte kommt sie auf einen monatlichen Bruttolohn von 2.000 Euro. Wie viel tatsächlich angerechnet wird, wird in drei Stufen ermittelt.
Erste Stufe: Nettoeinkünfte In einem ersten Schritt wird das rechnerische Nettoeinkommen der Witwe festgesetzt. Hier ist nicht etwa jener Betrag ausschlaggebend, den ihr ihr Arbeitgeber netto zukommen lässt. Vielmehr hat die Rentenversicherung eigene Regeln zur Umrechnung von Brutto in Netto.
Bei Hinterbliebenen, die selbst noch keine Altersrente erhalten, wird zur Berechnung ihrer fiktiven Nettoeinkünfte ein pauschaler Abzug von 40 Prozent vorgenommen. Daher werden die monatlichen Arbeitseinkünfte der Witwe pauschal um 800 Euro (40 Prozent von 2.000 Euro) reduziert. Dadurch beziffert sich ihr anrechenbares Nettoeinkommen auf nur 1.200 Euro.
Vorsicht: Die 40-Prozent-Regel gilt nicht für Bezieher einer Altersrente, welche nebenbei regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Die Rentenversicherung zieht bei ihnen pauschal nur 30,5 Prozent ab. Bei solchen Minijobs, bei denen für Altersrentner keine Abzüge anfallen, gilt das Prinzip: „Brutto = Netto“. Hier erfolgt kein Abzug.
Zweite Stufe: Freibetrag und Nettoeinkommen vergleichen Bei der Hinterbliebenenrente zählen Einkünfte aus Arbeit nur teilweise als anrechenbar, wenn sie die jährlich aufs Neue festgesetzten Freibeträge übersteigen. Zum 1. Juli wurde der Freibetrag angehoben, seither liegt er in den alten Bundesländern bei 755,30 Euro bzw. 696,70 Euro in den neuen Bundesländern.
Wir erinnern uns: Die Beispielwitwe erzielt Nettoeinkünfte in Höhe von 1.200 Euro. Damit übersteigt sie den Freibetrag um 444,70 Euro (1.200 — 755,30). Wäre die Witwe auf dem Gebiet der neuen Bundesländer ansässig, würde sich ein Überschuss von 503,30 Euro ergeben (1.200 — 696,70).
Dritte Stufe: Ermittlung des anrechenbaren Einkommens Der auf diese Weise ermittelte Überschussbetrag wird nicht komplett, sondern nur zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Von den überschüssigen 444,70 Euro der Münchnerin werden entsprechend 177,88 Euro auf die Hinterbliebenenrente von 990 Euro angerechnet.
Unterm Strich bleiben also 812,12 Euro (990 — 177,88) übrig. In Ostdeutschland würden 201,32 Euro auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Dadurch würde sich dort die Rente von 990 Euro auf 788,68 Euro herunterschrauben.