Weg zur entfernteren Bushaltestelle ist unfallversichert

Heilbronn (dpa/tmn) - Auch wenn Beschäftige nicht die kürzeste Strecke zur Arbeit wählen, sind sie auf ihrem Weg unfallversichert. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn sind Versicherte etwa nicht verpflichtet, die nächstgelegene Bushaltestelle benutzen.

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Der Weg zur Arbeit ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch dann, wenn sich der Unfall bei einem Fußmarsch zu einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle ereignet, obwohl es eine deutlich nähere Haltestelle am Wohnort gibt. Das entschied das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 13 U 4001/11 X), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Ein Mann war zu einer mehr als einen Kilometer entfernten Bushaltestelle unterwegs. Auf einem Zebrastreifen erfasste ihn ein Auto. Er brach sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Der Mann habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, da er auch von einer nur 290 Meter von seiner Wohnung entfernten Haltestelle hätte abfahren können.

Das Urteil: Das Gericht gab der Klage des Mannes statt und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger hätte zwar schneller von der näheren Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen. Auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein.