Müssen Miterben das Vermögen des Verstorbenen offenlegen?
Hamm (dpa/tmn) - Zusammen mit anderen einen Nachlass zu erhalten, ist nicht immer einfach. Oft verlangen die Miterben, dass die Vermögenslage des Verstorbenen offengelegt wird. Ist das gerechtfertigt?
In manchen Fällen ja, meint das Oberlandesgericht Hamm.
Wer mit anderen zusammen erbt, sieht sich oft mit der Forderung seiner Miterben konfrontiert, die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen offenzulegen. Wer hierzu gar von einem Gericht verurteilt wird, mag sich fragen, ob er diese Aufforderung von einem höheren Gericht überprüfen lassen kann. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hängt das vor allem vom Aufwand ab (Az: 10 U 17/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall verurteilte die erste Instanz den erbenden Sohn, seine Miterben zu informieren, welche Sachen und Forderungen zum Zeitpunkt des Todes vorhanden waren. Außerdem sollte er offenlegen, welche erbschaftlichen Geschäfte er für seine verstorbene Mutter in den letzten zehn Jahren ihres Lebens durchgeführt hat. Schließlich sollte er sagen, was er über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände weiß. Der Sohn hielt das nicht für gerechtfertigt und wollte Rechtsmittel einlegen.
Ob das möglich ist, hängt aber maßgeblich davon ab, welcher Aufwand insgesamt nötig ist und welche Kosten dadurch entstehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Bankeinkünfte für einen langen Zeitraum einzuholen sind. Das aber verursache nicht nur Bankgebühren, sondern auch einen nicht zu unterschätzenden Arbeitsaufwand für den Sohn sowie Fahrt-, Telefon- und weitere Erkundigungskosten. Zusammengenommen legte das Gericht den Wert auf 1000 Euro fest - hoch genug, um Berufung einzulegen.
Das hat sich für den Sohn gelohnt: Das Oberlandesgericht stellte klar, dass zwischen Miterben grundsätzlich kein Anspruch auf die begehrte Auskunft besteht. Nur in wenigen Sonderkonstellationen kann ausnahmsweise ein Miterbe vom anderen zu bestimmten Vorgängen Informationen verlangen.