Werkverträge und ihre Tücken

Um die rechtliche Ausgestaltung gab es zuletzt viele Diskussionen. Wann sind solche Modelle legal, wann verboten?

Foto: dpa

Düsseldorf. Leiharbeit, Werkverträge — Arbeitnehmer haben verschiedene Möglichkeiten, zusätzlich zum Stammpersonal Mitarbeiter zu beschäftigen. Zuletzt aber sich gerade Werkverträge immer stärker in die Kritik geraten. Wann sind diese Verträge legal, wann illegal, und was folgt daraus?

Zwei IT-Spezialisten — beide jenseits der 50 — waren bei Daimler elf Jahre lang als „freie Mitarbeiter“ eines IT-Systemhauses tätig. Der IT-Anbieter hatte mit Daimler einen Werkvertrag abgeschlossen. In dessen Rahmen waren die Fremdbeschäftigten eingesetzt. Die beiden erhoben gegen Daimler eine Klage auf Festanstellung — und gewannen am 1. August 2013 vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 6/13, Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig). Der wichtigste Grund: Sie konnten rund 70 E-Mails vorlegen, die zeigten, dass sie von (vorgesetzten) Daimler-Mitarbeitern direkte Weisungen und Aufträge erhielten, die sie abarbeiteten.

Ein Denkmalpfleger katalogisierte mehr als fünf Jahre lang bayerische Bodendenkmale — täglich zwischen 7.30 und 17 Uhr, auf dem amtlichen PC, angewiesen durch die in der Dienststelle tätigen Vorgesetzten. Geregelt war dies durch einen Werkvertrag.

Zu Unrecht. Das befand das Bundesarbeitsgericht am 25. September 2013 (Az.: 10 AZR 282/12). De facto handelte es sich hier um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Ähnlich findige Werkvertrags-Konstruktionen von Unternehmen zur Kosteneinsparung sind auch im zwölften Bericht der (letzten) Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung aufgeführt. Es sei ein „verstärkter Missbrauch grundsätzlich legaler Vertrags-Konstruktionen“ festzustellen, heißt es in dem Bericht. Insbesondere geht es dabei um illegale Werkverträge.

Die Regeln für Werkverträge stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Prinzip wird dabei vereinbart: Eine Person oder eine Firma erledigt in eigener Regie für einen Auftraggeber ein Werk und bekommt dafür einen bestimmten Betrag. Dabei kann es etwa um Reinigungsarbeiten gehen, die eine Putzfirma übernimmt, oder um den Betrieb einer Unternehmenskantine durch eine externe Firma. Das ist völlig legal.

Problematisch wird es dann, wenn der Werkvertrag nur zum Schein vergeben wird — also die Werkvertrags-Arbeitnehmer „eigentlich“ genau das Gleiche machen wie die Stammbeschäftigten, und sie dabei auch völlig in den Ablauf des Betriebes eingegliedert sind. Dann spricht man von sogenannten „Scheinwerkverträgen“.

Wer nur zum Schein einen Werkvertrag erhalten hat, kann sich bei der Firma, in der er tatsächlich arbeitet, einklagen. „Meist gibt es solche Klagen erst dann, wenn das Tischtuch bereits zerschnitten ist“, weiß Ansgar Claes, Arbeitsrechts-Experte der Gewerkschaft IG BCE. Möglich ist eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht. Gleichzeitig kann häufig auch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Gegebenenfalls muss das Unternehmen dann noch für die letzten Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Das kann auch (zusätzliche) Ansprüche auf Arbeitslosengeld I und Rente bringen.

Wer gegen einen Scheinwerkvertrag vorgehen will, sollte sich Rechtsschutz einholen. Für Neu-Mitglieder gewähren beispielsweise die DGB-Gewerkschaften nach drei Monaten Rechtsschutz. Bevor Schritte eingeleitet werden, rät Claes: „Alles, womit belegt wird, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, sollte man genau dokumentieren.“ Am besten monatelang.

Notieren sollte man beispielsweise genau, wann welcher Vorgesetzter konkrete Arbeitsanweisungen gegeben hat. „Möglichst jeweils mit genauem Namen, Datum, Uhrzeit und Inhalt der Anweisung“, so Claes. Gut sei es zudem, wenn Kollegen die eigenen Aussagen bezeugen.