Oberlandesgericht Karlsruhe Widerrufsrecht gilt auch für Online-Apotheken

Karlsruhe (dpa/tmn) - Beim Shoppen im Internet haben Kunden ein Widerrufsrecht. Das gilt auch für Versandapotheken. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe dürfen diese das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente nicht generell ausschließen.

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In dem Urteil (Az.: 4 U 87/17) wurde außerdem klargestellt, dass eine Versandapotheke nicht nur eine gebührenpflichtige Telefonnummer für die Kundenberatung angeben darf.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Geschäftsbedingungen einer Online-Apotheke. Darin hatte das Unternehmen das Widerrufsrecht für verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente vollständig ausgeschlossen. Zur Begründung erklärte die Firma vor Gericht, dass ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich sei. Bei Versand von schnell verderblichen Waren gebe es laut Gesetz kein automatisches Widerrufsrecht.

Das bewertete das Gericht anders: Nach dem Willen des Gesetzgebers stehe Verbrauchern auch bei Arzneimitteln grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, erklärte der Richter. Denn Medikamente seien nur in Ausnahmefällen als verderbliche Waren zu bewerten. Dies sei keine Benachteiligung gegenüber Präsenzapotheken. Denn dem Nachteil der Unveräußerlichkeit der zurückgesandten Medikamente stehe ein Vorteil erheblich geringerer Sach- und Personalkosten bei gleichzeitig größerem Einzugsbereich gegenüber.

Online-Apotheken seien außerdem gesetzlich verpflichtet, kostenlos zu beraten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher Informations- und Beratungsmöglichkeiten nutzen können, die mit denen einer stationären Apotheke vergleichbar sind.