Altersgrenze von 25 Jahren Katastrophenschutz-Dienst: Kein längerer Kindergeldanspruch

München (dpa/tmn) - Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Die Voraussetzung: Das Kind befindet sich in einer Ausbildung.

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Kann es diese erst später abschließen, weil es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde, verlängert sich der Kindergeldanspruch nicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: III R 8/17).

In dem Fall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Im Jahr 2005 war er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung bei der Freiwilligen Feuerwehr vom Wehrdienst freigestellt worden. Die Familienkasse gewährte dem Kläger das Kindergeld nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete. Dagegen klagte der Vater.

Ohne Erfolg: Das Kindergeldrecht sehe bei Kindern in Ausbildung eine Altersgrenze von 25 Jahren vor, befand das Gericht. Hatte das Kind den früher verpflichtenden Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, wurde diese Altersgrenze zwar um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehöre aber nicht dazu. Denn er ist kein Vollzeitdienst und lässt sich neben der Ausbildung ausüben. Die Ausbildung wird dadurch nicht verzögert.